Rz. 3

In Abs. 1 werden die Formen der Leistungen der Eingliederungshilfe benannt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht. Aus der Reihenfolge der Aufzählung lässt sich keine Wertung ableiten, welcher Leistungsform ein Vorrang einzuräumen wäre. Eine der Regelung in § 10 Abs. 3 SGB XII, wonach Geldleistungen Vorrang haben vor Gutscheinen oder Sachleistungen, vergleichbare Regelung enthält § 105 SGB IX nicht. Welche Leistungsform zu wählen ist, muss der Träger der Eingliederungshilfe nach durchgeführter Bedarfsermittlung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens (§ 120) entscheiden. Der Leistungsberechtigte kann aber in jedem Fall verlangen, dass ihm eine Sachleistung auch in der Leistungsform des Persönlichen Budgets ausgezahlt wird (Abs. 4).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge