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Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Damit entsprechen die medizinischen Rehabilitationsleistungen der Träger der Eingliederungshilfe nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen an ihre Versicherten. Damit können medizinische Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe wie bisher keine Ausfallbürgschaft für nicht oder nicht bedarfsdeckend erbrachte Krankenkassenleistungen übernehmen.

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