Rz. 8

Regelungen zum Ersatz von Aufwendungen der Konferenzteilnehmer enthält das SGB IX nicht. Der Gesetzesbegründung ist ebenfalls nichts zu entnehmen. Wehrhahn (in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 119 Rz. 17 und 22) schlägt die analoge Anwendung der Regelung in § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X vor. In diesem Fall wird in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) eine Entschädigung oder Vergütung gewährt. So erhalten Zeugen unter anderem neben Aufwandsentschädigung und Reisekostenvergütung eine Verdienstausfallentschädigung. Diese orientiert sich an der Höhe des regelmäßigen Bruttoverdienstes. Voraussetzung ist bei analoger Anwendung jedenfalls die Heranziehung durch eine Behörde.

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