0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden die Vorschriften des SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst. Die Vorgängervorschrift des § 145 SGB XII wurde gemäß Art. 12 Nr. 7 i. V. m. Art. 26 BTHG als Übergangsregelung für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 als Teil des 18. Kapitels des SGB XII eingefügt. Sie ist gemäß Art. 13 Nr. 41 BTHG am 1.1.2020 außer Kraft getreten. § 122 ist weitgehend wortgleich mit § 145 SGB XII a. F.
1 Allgemeines
Rz. 2
Eine Zielvereinbarung wurde nach dem bis zum 31.12.2017 geltenden § 4 BudgetV bei Gewährung eines persönlichen Budgets zwischen dem Leistungsberechtigten und dem zuständigen Leistungsträger geschlossen. Ab 1.1.2018 sieht § 29 Abs. 4 SGB IX ein solches Vorgehen bei Gewährung eines persönlichen Budgets vor. Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende sieht § 15 SGB II und für den Bereich der Arbeitslosenversicherung § 37 SGB III Regelungen zu einer Eingliederungsvereinbarung zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungsträger vor. Zielvereinbarungen sind als öffentlich-rechtliche Verträge i. S. d. §§ 53 ff. SGB X zu qualifizieren. Die Regelungen in § 122 gehen als Spezialregelungen den allgemeinen Regelungen in den §§ 53 ff. SGB X vor. Diese können also nur dann herangezogen werden, wenn spezielle Regelungen fehlen. Anders als im Falle der Gewährung eines persönlichen Budgets ist die Zielvereinbarung nicht zwingend als Voraussetzung für die Leistungsgewährung vorgeschrieben, sondern lediglich optional als Grundlage für die Leistungsgewährung vorgesehen.
2 Rechtspraxis
2.1 Abschluss der Teilhabezielvereinbarung
Rz. 3
Der Träger der Eingliederungshilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Zielvereinbarung abschließen. Diese Handlungsalternative steht mithin im Ermessen des Trägers. Auch für den Leistungsberechtigten ist der Abschluss der Vereinbarung freiwillig. Der Träger der Eingliederungshilfe kann stattdessen auch die Leistungen gemäß § 120 durch Verwaltungsakt festsetzen. Die Zielvereinbarung muss nicht zwingend ein eigenständiges Dokument sein. Auch die Unterzeichnung bzw. Vereinbarung von im Rahmen der Bedarfsermittlung und -feststellung formulierten Zielen kann eine Zielvereinbarung in diesem Sinne darstellen (BT-Drs. 18/9522 S. 289 zu § 122 SGB IX). Grundsätzlich wird die Zielvereinbarung nach Satz 2 für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen abgeschlossen. Es kann aber Abweichendes vereinbart werden. Die Zielvereinbarung wird von der Kommentarliteratur als öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. d. § 53 SGB X eingestuft (Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 122 Rz. 10; Scheider, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 57 Rz. 17; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 57 Rz. 15).
2.2 Inhalt der Teilhabezielvereinbarung
Rz. 4
Die Zielvereinbarung muss nach Satz 4 die in § 117 Abs. 1 Nr. 3 normierten Kriterien beachten. Sie muss also transparent, trägerübergreifend, interdisziplinär, konsensorientiert, individuell, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert sein. Die Vereinbarung wird gemäß Satz 2 grundsätzlich für die Dauer des Bewilligungszeitraums der Leistungen abgeschlossen, sofern sich aus ihrem Inhalt nichts Abweichendes ergibt. Sie wird zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplans abgeschlossen. Dies ist also der Mindestinhalt einer (vollständigen) Teilhabezielvereinbarung. Die Mindestinhalte sind in § 121 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 und in dem dort in Bezug genommenen § 19 Abs. 2 Satz 2 normiert (vgl. die Komm. zu § 121 Rz. 6). Die Aufzählungen in § 121 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 und in § 19 Abs. 2 Satz 2 sind nicht abschließend und müssen auf den jeweiligen Gegenstand der Vereinbarung zugeschnitten sein.
Rz. 5
Die Teilhabezielvereinbarung kann zur Umsetzung der gesamten (Mindest-)Inhalte des Gesamtplanes oder zur Umsetzung von Teilen der Mindestinhalte geschlossen werden. Im letzteren Fall handelt es sich also um eine Teilvereinbarung. Die restlichen Vorgaben des Gesamtplanes müssen in diesem Fall durch Verwaltungsakt umgesetzt werden.
2.3 Anpassung der Teilhabezielvereinbarung
Rz. 6
Satz 3 enthält eine spezielle Regelung zur Anpassung der Zielvereinbarung an geänderte Verhältnisse. Auf veränderte Teilhabeziele aufgrund veränderter Bedarfe und Wünsche muss flexibel reagiert werden. Vor diesem Hintergrund hat der Träger der Eingliederungshilfe die Vereinbarung anzupassen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden (BT-Drs. 18/9522 S. 289 zu § 122 SGB IX). Satz 3 verpflichtet den Sozialhilfeträger dazu, die Zielvereinbarung anzupassen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die mit der Vereinbarung verfolgten Ziele nicht oder nicht mehr erreicht werden können. Anhaltspunkte reichen also aus, um die Verpflichtung des Trägers der Eingliederungshilfe entstehen zu lassen. Es handelt sich dabei um eine Spezialregelung im Verhältnis zu § 59 SGB X. Eine Anpassung kann nur durch konsensuale Regelung unter den Beteiligten der Zielvereinbarung vereinbart werden. I...