Rz. 8
Voraussetzung des Abschlusses ist die Eignung des Leistungserbringers für die vom Träger der Eingliederungshilfe nachgefragten Fachleistungen der Eingliederungshilfe. Die qualitative Eignung setzt voraus, dass der Leistungserbringer die Leistungen nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften des Leistungsberechtigten ggf. unter Berücksichtigung der Wohnform wirtschaftlich und sparsam erbringen kann (Grundsätze des § 104). Hinzu kommt die fachgerechte Erbringung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe (vgl. zum bisherigen Recht: LSG Sachsen, Urteil v. 10.6.2015, L 8 SO 58/14 KL, Rz. 33, juris).
Eine dem § 84 Abs. 7 SGB XI entsprechende Regelung, wonach Leistungserbringer verpflichtet sind, im Falle einer Vereinbarung der Vergütung auf Grundlage der Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, diese Bezahlung der Beschäftigten jederzeit einzuhalten, kennt das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe nicht.
Die Verantwortung des Trägers der Eingliederungshilfe für die fachgerechte Leistungserbringung bleibt unberührt. Der Verweis auf die Grundsätze in § 104 dient allein dazu, Auswahlkriterien für die Auslegung des Geeignetheitsbegriffs zu erhalten (bereits zum Verweis auf § 9 SGB XII im bisherigen Recht: Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 75 Rz. 28).
2.2.1 Qualitative Eignung – Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Abs. 1 Satz 2)
Rz. 9
Die qualitative Eignung betrifft in erster Linie die personelle und sachliche Ausstattung des Leistungserbringers mit dem Ziel, die nachgefragten Fachleistungen der Eingliederungshilfe fachgerecht erbringen zu können. Hinzu kommen Konkretisierungen an die fachlichen (Abs. 2 Satz 1, 2 und 9) sowie persönlichen Anforderungen des Betreuungspersonals (Abs. 2 Satz 3 bis 8).
Ergänzt wird die Eignungsanforderung um das Gebot, die Fachleistungen der Eingliederungshilfe wirtschaftlich und sparsam erbringen zu können. Damit greift Abs. 1 Satz 2 die Regelung aus den allgemeinen Grundsätzen in § 123 Abs. 2 Satz 1 zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf (vgl. Komm. zu § 123). Die Anerkennung tariflicher Gehälter als wirtschaftliches Handeln (Abs. 1 Satz 6) kollidiert nicht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot, da dieses in die Bewertung der Wirtschaftlichkeit vorrangig einbezogen ist (a. A. Fix/Bumann, neue caritas 5/2017 S. 50).
Rz. 10
Umschreibungen des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Eignung" zum bisherigen Recht leistet BVerwG "der Leistungserbringer kann die ihm gestellte Aufgabe angesichts der vorhandenen personellen und sächlichen Mittel und ihrer organisatorischen Entfaltungsbedingungen optimal erfüllen" (BVerwG, Urteil v. 1.12.1998, 5 C 17/97, Rz. 22 f., BVerwGE 108 S. 47) und LSG Essen "geeignet und leistungsfähig ist ein Leistungserbringer, wenn er sowohl in seiner äußeren Beschaffenheit wie in seinem inneren Betrieb dem besonderen Zweck der jeweiligen Hilfe genügt und die Gewähr bietet, dass der Individualanspruch des Leistungsberechtigten mit hinreichender Sicherheit erfüllt wird" (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.9.2008, L 20 SO 92/06, Rz. 67, Breithaupt 2009 S. 653).
Zur Feststellung wirtschaftlicher und sparsamer Leistungen ist zunächst ein sog. interner Vergleich vorzunehmen, wonach einzelne interne Positionen der Entgeltkalkulation des jeweiligen Leistungserbringers daraufhin untersucht werden, ob sie einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 Rz. 35, und BVerwG, Urteil v. 1.12.1998, 5 C 17/97, Rz. 22 f., BVerwGE 108 S. 47, 55 f.; zur Problematik, belastbare Kriterien aufzustellen: Wenzel/Kulenkampff, NDV 2006 S. 455, 461). Sobald Mitbewerber vorhanden sind, bietet sich in einem zweiten Schritt unter Marktgesichtspunkten ein externer Vergleich an, der gängiger Praxis entspricht (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 Rz. 35 ff. m. w. N.; grundlegend: BVerwG, Urteil v. 1.12.1998, 5 C 17/97, Rz. 25, BVerwGE 108 S. 47). Der externe Vergleich wird nunmehr vom Gesetzgeber in Anlehnung an die Rechtsprechung vorgeschrieben (Abs. 1 Sätze 3 bis 5).
2.2.2 Angemessenheit der Vergütung – externer Vergleich (Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3)
2.2.2.1 Auswahlermessen (Abs. 3)
Rz. 11
Abs. 3 legt fest, dass soweit nach der Prüfung in Abs. 1 und 2 mehrere Leistungserbringer als geeignet festgestellt worden sind, eine vergleichende Bewertung erforderlich ist (externer Vergleich). Der Träger der Eingliederungshilfe hat Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
Die Erforderlichkeit eines externen Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Leistungserbringer für vergleichbare Leistungen erheben, folgt bereits aus der Verpflichtung der Träger der Eingliederungshilfe, nur wirtschaftliche und sparsame Leistungssätze zu vereinbaren (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 301).
2.2.2.2 Kriterien für den externen Vergleich
Rz. 12
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Angemessenheit ist im Rahmen des sog. "externen Vergleichs" die geforderte...