Rz. 1

Die Abs. 1 bis 3 übernehmen weitgehend inhaltsgleich die Bestimmungen in § 75 Abs. 3 SGB XII (i. d. F. bis 31.12.2019) und § 76 Abs. 1 und 2 SGB XII (i. d. F. bis 31.12.2019), soweit nicht die Besonderheiten des Eingliederungshilferechts adressiert werden. Nachdem das Recht der Wirtschaftlichkeits- und Prüfvereinbarung erstmals in § 128 SGB IX gesetzlich geregelt wurde, fehlen Vorgaben zur Prüfungsvereinbarung, wie dies im bisherigen Recht vorgesehen war (§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XII i. d. F. bis 2019). Vorläufer dieser Regelungen waren § 93 Abs. 2 BSHG und § 93a BSHG.

Abs. 4 übernimmt die Bestimmungen zu Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen in § 41 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Satz 3 SGB IX (i. d. F. bis zum 31.12.2017). Vorläufer dieser Regelungen war § 41 Abs. 3 BSHG (i. d. F. des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996, BGBl. I S. 1088).

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