0.1 Bisheriges Recht

 

Rz. 1

§ 126 übernimmt weitgehend inhaltsgleich die Bestimmungen in § 77 Abs. 1 Satz 3 bis 6 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019 (mit Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2) und § 77 Abs. 2 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019 (mit Abs. 3) und regelt das Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, ergänzt um spezifische Regelungen zum Eingliederungshilferecht. Allerdings wird die Zuständigkeit der Schiedsstellen auf alle Vereinbarungen also Leistungs- und Vergütungsvereinbarung erstreckt und damit die mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) mit Wirkung zum 1.1.1999 erfolgte Beschränkung auf die Vergütungsvereinbarung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019) aufgegeben. Vorläufer dieser Regelungen enthielt § 93b Abs. 1 und 2 BSHG.

Abs. 1 Satz 2 bis 4 präzisiert das bisherige Recht.

0.2 Vergleich zum Vertragsrecht des Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020

 

Rz. 2

§ 126 entspricht inhaltlich dem § 77a XII i. d. F. des Art. 13 BTHG ab 1.1.2020 und gehört zum besonderen Vertragsrechts der Eingliederungshilfe in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX.

Die Zuständigkeit der Schiedsstelle für alle Vereinbarungen wird auch im Vertragsrecht der allgemeinen Sozialhilfe sichergestellt (§ 77 Abs. 2 XII i. d. F. des Art. 13 BTHG ab 1.1.2020).

0.3 Begrenztes Inkrafttreten zum 1.1.2018

 

Rz. 3

§ 126 tritt zwar bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Im Zeitraum 2018 und 2019 bildet die Vorschrift die Ermächtigungsgrundlage neue Verträge mit Wirkung zum 1.1.2020 vorzubereiten und abzuschließen (vgl. Komm. zu § 123). Soweit der Abschluss neuer Verträge betroffen ist, kann § 126 auch vor dem 1.1.2020 angewendet werden.

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