Rz. 13
Landesrahmenverträgen kommt keine Außenwirkung mit allgemeingültiger Verbindlichkeit zu. Anders als in § 123 Abs. 2 Satz 1 (Verbindlichkeit der Wirkung zwischen den Vertragsparteien und darüber hinaus für alle Träger der Eingliederungshilfe, die bei dem vertraglich gebundenen Leistungserbringer Leistungen zu finanzieren haben) fehlt in § 131 die Anordnung der unmittelbaren Verbindlichkeit von Landesrahmenvereinbarungen für Träger der Eingliederungshilfe und Träger der Leistungserbringer (Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 79 Rz. 9; Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 79 Rz. 12 f.).
Gebunden werden nur die vertragschließenden Parteien, also die Träger der Eingliederungshilfe und die Vereinigungen der Leistungserbringer sowie aufgrund von Ermächtigungen im Einzelfall auch Träger der Leistungserbringer (Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 79 Rz. 9), jedenfalls nicht ein Träger der Leistungserbringer, der keiner Vereinigung i. S. d. Abs. 2 Satz 1 angehört (Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 76 Rz. 11). Nach anderer, aber nur mit Faktizitätsargumenten vertretenen Auffassung haben Landesrahmenverträge so weitreichende Entscheidungen mit leistungssteuernder Bedeutung auch für Leistungsbezieher, dass ihnen gleichwohl eine Normqualität mit Drittwirkung zukomme ("Normverträge": aber Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 79 Rz. 16; Jaritz, sozialrecht/aktuell 2012 S. 107; Pöld-Krämer/Fahlbusch, RsDE (2000) Nr. 46 S. 4; spekulativ, ohne Festlegung LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2.2010, L 9 KR 23/10 B ER, Rz. 15, NZS 2010 S. 563).
Soweit eine Bindungswirkung besteht sind Einzelvereinbarungen, die gegen Bestimmungen des Landesrahmenvertrages verstoßen, insoweit rechtswidrig (nach Jaritz/Eicher sogar nichtig in folgerichtiger Umsetzung des Ansatzes Rahmenvertrag als "Normvertrag", in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 79 Rz. 42).
Ein Träger der Eingliederungshilfe kann den Abschluss einer Leistungsvereinbarung allein deshalb nicht ablehnen, weil das Angebot des Leistungserbringers nicht im Rahmenvertrag enthalten ist (auch Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 79 Rz. 13).
Ein gerichtlicher Rechtsschutz Leistungsberechtigter ist ebenfalls ausgeschlossen (auch Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 76, Rz. 12). Auch die (neuen) Mitwirkungsrechte von Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen in Abs. 2 ändern an dieser Wertung nichts, da nach wie vor eine Außenwirkung nicht eingeräumt wird.