2.1 Erbringung eines Beitrages zu den Aufwendungen (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 bestimmt, dass die leistungsberechtigte Person einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten hat, wenn sein Einkommen die in Abs. 2 bestimmten Beträge übersteigt. Ist die antragstellende Person minderjährig, gilt die Heranziehung auch für im Haushalt lebende Eltern oder Elternteile. Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurde ein redaktioneller Fehler behoben. Bereits im parlamentarischen Verfahren des Bundesteilhabegesetzes im Jahre 2016 war entschieden worden, dass nur im Haushalt lebende Eltern oder Elternteile zu den Leistungen der Eingliederungshilfe bei minderjährigen Kindern herangezogen werden sollten. Dies war aber in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 redaktionell fehlerhaft umgesetzt worden. Der Fehler wurde durch die Neufassung des Abs. 1 nun beseitigt.
2.2 Einkommensfreigrenzen (Abs. 2)
Rz. 4
Für die Ermittlung des Beitrags zu den Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 135 alle Einkünfte relevant, die der Einkommensteuer unterliegen. Die Pflicht, einen Beitrag aufzubringen, beginnt bei einem Betrag, der oberhalb der Einkommensgrenze in der Vergangenheit nach dem SGB XII liegt. Je nach Situation der steuerlichen und abgaberechtlichen Position des Leistungsberechtigten wurden in den Nr. 1 bis 3 unterschiedliche Ausgangsbeträge berücksichtigt.
Maßgebend ist das Wort "überwiegend" in der Einleitung der Aufzählung, damit die Zuordnung des Betrages nach der Haupteinnahmequelle erfolgt und nicht z. B. geringfügige Nebeneinkünfte zu einer unzutreffenden Zuordnung führen.
Rz. 5
Durch die Bezugnahme auf die jährliche Bezugsgröße nach Abs. 1 des § 18 SGB IV in den Nr. 1 bis 3 sowie im Weiteren in den nachfolgenden Abs. 3 bis 5 ist sichergestellt, dass ein bundeseinheitlich gleicher Betrag als Maßstab gilt. Damit gilt auch in den neuen Bundesländern die höhere Bezugsgröße und nicht die niedrigere Sozialversicherungsbezugsgröße Ost nach Abs. 2 des § 18 SGB IV.
Die Sozialversicherungsbezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV liegt im Jahr 2020 bei 38.220,00 Euro/Jahr.
Durch die Ableitung der für die Bemessung des Eigenbeitrags ausschlaggebenden Beträge von der Sozialversicherungsbezugsgröße, die jährlich in der Regel ansteigt, unterliegen diese automatisch einer Dynamisierung.
Rz. 6
Wird das Einkommen überwiegend aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt, ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen 85 % der jährlichen Bezugsgröße übersteigt (Nr. 1). Das ist bei einem Einkommen von 32.487,00 EUR der Fall.
Wird das Einkommen überwiegend aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt, ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen 75 % der jährlichen Bezugsgröße übersteigt (Nr. 2). Das ist bei einem Einkommen von 28.665,00 EUR der Fall.
Wird das Einkommen aus Renteneinkünften erzielt, ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen 60 % der jährlichen Bezugsgröße übersteigt (Nr. 3). Das bei Renteneinnahmen von 22.932,00 EUR der Fall. Maßgeblich ist die Höhe der Bruttorente.
Rz. 7
Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) ist in Abs. 2 der Satz angefügt worden: "Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden".
In der Praxis der modellhaften Erprobung der neuen Regelungen der Eingliederungshilfe vor dem Inkrafttreten am 1.1.2020 (Art. 25 Abs. 3 BTHG) sind Probleme bei der Zuordnung von Einkommensarten bekannt geworden, die nicht den Einkommensarten in der abschließenden Aufzählung in den Nr. 1 bis 3 zuzuordnen waren. Das betraf Einkommen wie solche aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, auch Einkünfte von Beamten oder Pensionären. Durch den angefügten Satz ist nun klargestellt, dass auf alle in den Nr. 1 bis 3 nicht ausdrücklich genannte Einkommensarten Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechend anzuwenden ist. Das heißt, dass bei diesen Einkommensarten ein Beitrag aufzubringen ist, wenn das Einkommen 75 % der jährlichen Bezugsgröße, also 28.665,00 EUR übersteigt.
2.3 Zuschläge (Abs. 3)
Rz. 8
Abs. 3 bestimmt, dass für Familienangehörige Zuschläge zu den "Freibeträgen"" nach Abs. 2 hinzukommen. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft gilt ein Zuschlag von 15 %, für jedes unterhaltsberechtigte Kind von 10 % der jährlichen Bezugsgröße. Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurde klargestellt, dass nur im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kinder berücksichtigt werden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/14120, zu Art. 1 Nr. 6, S. 7, 24).