Rz. 9

Durch Abs. 4 wird sichergestellt, dass die Zuschläge nach Abs. 3 nur solange gelten, wie der Partner/Ehegatte eigenes anrechnungsfreies Einkommen bis zu der Höhe erzielt, die sich aus einer entsprechenden Anwendung des Abs. 2 zur überwiegenden Herkunft und Höhe des Einkommens ergeben würde. Erst wenn diese Höhe überschritten wird, erfolgt keine Berücksichtigung nach Abs. 3 mehr. Für den Ehegatten/Partner, der beispielsweise in einem Beamtenverhältnis steht, wird ein Zuschlag nach Abs. 3 also nicht mehr eingeräumt, wenn sein Einkommen einen Betrag von 28.665,00 EUR/Jahr übersteigt.

Das führt auch dazu, dass von diesem Zeitpunkt an der Zuschlag für gemeinsame minderjährige Kinder halbiert wird. Das gilt ausdrücklich nur, wenn es sich um gemeinsame Kinder des Leistungsberechtigten und des Ehepartners handelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge