2.1 Leistungen, bei denen ein Beitrag nicht aufzubringen ist (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 bestimmt in einer abschließenden Aufzählung, bei welchen Fachleistungen der Eingliederungshilfe ein Beitrag aus dem Einkommen oder dem Vermögen nicht aufzubringen ist. Abs. 1 überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich die Hilfen, die bis zum 31.12.2019 in § 92 Abs. 2 SGB XII aufgeführt waren. § 92 SGB XII ist durch Art. 13 des BTHG zum 1.1.2020 neu gefasst worden.
Nr. 1 entspricht dem bisherigen § 92 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII.
Nr. 2 entspricht dem bisherigen § 92 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII.
Nr. 3 entspricht dem bisherigen § 92 Abs. 2 Nr. 6 und 7 SGB XII, Nr. 7 in der durch Art. 12 Nr. 6 BTHG ab 1.1.2018 maßgebenden Fassung. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen erbringt, gehören neben den Leistungen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58) oder zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) auch Leistungen für das Budget für Arbeit (§ 61). Leistungen für das mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) zum 1.1.2020 neu eingeführte Instrument des Budgets für Ausbildung (§ 61a) gehören nicht dazu. Für diese Leistungen sind die Träger der Eingliederungshilfe nicht zuständig (§ 63 Abs. 3 in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung).
Nr. 4 entspricht dem bisherigen § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII.
Nr. 5 greift die Regelung des § 92 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII auf, mit der Ergänzung, dass dies nur gilt, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten erbracht werden. Nr. 5 wurde neu gefasst durch Art. 23 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541). Darin wird klargestellt, dass auch bei Leistungen zur hochschulischen Ausbildung, die in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht, also mit internatsmäßiger Unterbringung erbracht werden, kein Beitrag aus Einkommen i. S. d. § 136 erbracht werden muss (BT-Drs. 18/12611, Art. 23 Nr. 4). Mit dieser Klarstellung ist ein redaktionelles Versehen beseitigt worden.
Nr. 6 entspricht dem bisherigen § 92 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, Nr. 7 dem bisherigen § 92 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, wobei konkretisiert wird, dass es sich hierbei, wie auch im bisherigen Recht der Eingliederungshilfe im SGB XII um Leistungen zur Sozialen Teilhabe handelt.
Rz. 4
Durch die Regelung in Abs. 1 Nr. 8 wird sichergestellt, dass die Aufbringung eines Eigenbeitrages nicht verlangt wird, wenn dadurch der notwendige Lebensunterhalt nach dem SGB II, SGB XII oder dem Bundesversorgungsgesetz gefährdet wäre.
2.2 Beschränkung des Eigenbeitrags (Abs. 2)
Rz. 5
Abs. 2 stellt sicher, dass nur ein Eigenbeitrag aufzubringen ist, auch wenn mehrere Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen werden. Das gilt unabhängig davon, ob ein Mensch mit Behinderungen selbst mehrere Leistungen der Eingliederungshilfe oder ein im Haushalt lebendes minderjähriges Kind Leistungen bezieht.
2.3 Einkommenseinsatz bei einmaligen Leistungen (Abs. 3)
Rz. 6
Abs. 3 entspricht inhaltsgleich dem § 87 Abs. 3 SGB XII, soweit es sich um Bedarfsgegenstände handelt, die der Eingliederungshilfe zuzurechnen sind. Der Träger der Eingliederungshilfe kann damit den Eigenbeitrag aus dem übersteigenden Einkommen von bis zu vier Monaten (Bedarfsmonat plus drei Folgemonate) fordern.
2.4 Elternbeitrag (Abs. 4)
Rz. 7
Mit dem BTHG ist in Abs. 4 zum 1.1.2020 inhaltsgleich die Regelung des bisherigen § 94 Abs. 2 SGB XII übernommen worden, nach der Eltern für ihre volljährigen Kinder einen Beitrag zu den Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von bis zu maximal 32,08 EUR monatlich zu leisten haben. Mit dem Verweis auf § 94 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 SGB XII in Satz 2 folgen die Regelungen der dort genannten Anpassung an Erhöhungen des Kindergeldes. Damit ist auch sichergestellt, dass nur die Eltern einen Beitrag aufbringen müssen, wenn sie dazu finanziell in der Lage sind.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften ist in Satz 1 klargestellt worden, dass ein Beitrag von Eltern oder einem Elternteil nur erhoben werden kann, soweit sie unterhaltspflichtig nach dem bürgerlichen Recht sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 19/11006) ist außerdem darauf hingewiesen worden, dass in den Fällen des Abs. 1, in denen der Leistungsberechtigte selbst keinen Beitrag aufzubringen habe, auch kein Beitrag nach Abs. 4 von den Eltern oder einem Elternteil aufzubringen sei.
Ferner ist der Betrag des Elternbeitrags von monatlich 32,08 EUR auf monatlich 34,44 EUR angehoben worden. Zur Begründung wird in dem Gesetzentwurf auf die Erhöhung des Kindergeldes durch das Familienentlastungsgesetz zum 1.7.2019 verwiesen. Dadurch ergebe sich aus der Anpassungsregelung des § 94 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, der wegen der Verweisung in Satz 2 auch für Abs. 4 gilt, zum Inkrafttreten am 1.1.2020 der entsprechende Betrag.
Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen...