0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) ist mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 1 ein Satz angefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelungen entsprechen, nachdem mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) in Abs. 1 ein Satz angefügt worden war, vollumfänglich der bisherigen Regelung des § 93 SGB XII, soweit sich dieser auf Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII bezog. Mit der Übernahme des Rechts der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in den Teil 2 des SGB IX ist das Sechste Kapitel des SGB XII (§§ 53 bis 60a) durch Art. 13 Nr. 18, 19 BTHG zum 1.1.2020 aufgehoben worden.
2 Rechtspraxis
2.1 Voraussetzungen der Überleitung
Rz. 3
Die Überleitung setzt voraus, dass ein überzuleitender Anspruch gegeben ist, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX erbracht werden und der Nachrangigkeitsgrundsatz beachtet wird.
Der Nachrangigkeitsgrundsatz hat für die Leistungen der Eingliederungshilfe aber nur insoweit Bedeutung, als die Leistungen nach dem Teil 2 des SGB IX unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen erbracht werden. Werden die Leistungen aber erbracht, ohne dass ein Beitrag aus Einkommen oder Vermögen aufzubringen ist, was etwa bei den in § 138 Abs. 1 genannten Leistungen der Fall ist, ist eine Überleitung ausgeschlossen.
Rz. 4
Die Überleitung gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche. Bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche waren nicht von § 93 SGB XII umfasst, für solche Ansprüche galt auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe bis zum 31.12.2019 im SGB XII die den § 93 SGB XII verdrängende, speziellere Vorschrift des § 94 SGB XII. Der mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) in Abs. 1 angefügte Satz 2 stellt nun klar, dass auch § 141 nicht auf die Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen anzuwenden ist.
2.2 Verfahren für den Anspruchsübergang
Rz. 5
Die Überleitung erfolgt nach Satz 1 durch eine schriftliche Anzeige. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), für den, was Bestimmtheit und Form angeht, § 33 SGB X gilt und der den Beteiligten bekanntzugeben ist (§ 37 SGB X). Er ist also sowohl dem leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen als auch dem Drittschuldner bekanntzugeben. Diesem gegenüber wird nämlich eine Regelung getroffen, das sich die Überleitung auf das Rechtsverhältnis zum Leistungsberechtigten auswirkt.
Die Wirksamkeit richtet sich nach den §§ 39 ff. SGB X, erst mit der Bekanntgabe an den Drittschuldner wird die Überleitungsanzeige wirksam (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Vor der Überleitung sind Leistungsberechtigter und Drittschuldner grundsätzlich nach § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören; es sei denn, sie ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X entbehrlich, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.
Die Überleitungsanzeige bewirkt den Anspruchsübergang auf den Träger der Eingliederungshilfe. Damit sind auch Verfügungen des Leistungsberechtigten, die dieser nach der Überleitung vornimmt, wirkungslos, weil er nicht mehr Anspruchsinhaber ist und insoweit keine Verfügungen mehr treffen darf.
Rz. 6
Die Überleitung gilt für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die betreffende Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten. Das heißt, dass die Überleitungsanzeige unwirksam wird, falls die Leistungsgewährung für mehr als 2 Monate unterbrochen wird. Damit kommt nur eine neue Überleitung in Betracht, für die jedoch wieder neue Einreden in Betracht kommen.
2.3 Vorrang der §§ 115, 116 SGB X gegenüber der Überleitung
Rz. 7
Eine Überleitung erfolgt ist nach Abs. 4 Satz 2 nicht, wenn es um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder um einen Schadensersatzanspruch handelt. In diesen Fällen sind § 115 SGB X (Anspruch auf Arbeitsentgelt) und § 116 SGB X (Anspruch auf Schadenersatz) vorrangig.