2.3.1 Voraussetzungen und Wirkung der Anwendung des § 15 Abs. 2
Rz. 20
Voraussetzung für die Anwendung des § 15 Abs. 2 ist, dass der nach § 14 zuständige (= den anderen Rehabilitationsträger beteiligende) Rehabilitationsträger den anderen Rehabilitationsträger nicht nach § 15 Abs. 1 einbinden kann. Eine Einbindung nach § 15 Abs. 1 ist dem leistenden Rehabilitationsträger u. a. verwehrt,
- wenn der zu splittende Leistungsteil der gleichen Leistungsgruppe i. S. d. § 5 Abs. 1, 2, 4 und 5 zuzuordnen ist, der dem leistenden Rehabilitationsträger selbst gemäß § 5 i. V. m. § 6 zugeordnet wird. So kann z. B. die Krankenkasse einen Antrag nach § 15 Abs. 1 nicht splitten, wenn der Antrag ausschließlich Leistungen im Rahmen der medizinischen Rehabilitation anspricht; eine Antragssplittung ist aber dann möglich, wenn neben den medizinischen Leistungen der Krankenkasse z. B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen sind. Einzelheiten hierzu vgl. Komm. zu Rz. 11, 12.
- wenn es sich bei der zu splittende (Sach-)Leistung um ein untrennbares Teil – z. B. um eine einzige Sache (höherwertiges Hörgerät wegen besonderer beruflicher Anforderungen) –handelt, also dem Grunde nach als Sachleistung (§ 11 SGB I) nicht in zwei separate Teile teilbar ist (vgl. Komm. zu Rz. 13).
Im Unterschied zum Verfahren nach § 15 Abs. 1 wird der nach § 15 Abs. 2 beteiligte Rehabilitationsträger nur zur Stellungnahme/Feststellung aufgefordert.
Der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger bleibt in den Fällen des § 15 Abs. 2 unabhängig von den Feststellungen der beteiligten Rehabilitationsträger immer für die rehabilitationsträgerübergreifende Antragsbearbeitung, Teilhabebedarfsermittlung, Leistungsentscheidung und Leistungsversorgung verantwortlich. Er kann die Leistungsverantwortung nicht – auch nicht teilweise – an den beteiligten Rehabilitationsträger abgeben (vgl. Gesetzesbegründung unter Rz. 2) und muss die trägerübergreifenden Leistungen im eigenen Namen erbringen. Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme: Wenn es dem nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträger gelingt, im Einvernehmen mit dem Anspruchsberechtigten während des Teilhabeplanverfahrens (§ 19) eine nach Zuständigkeiten getrennte Leistungsbewilligung und Leistungserbringung zu vereinbaren, geht die Leistungsverantwortung für den abgesplitteten Antragsteil mit dessen Einwilligung auf den beteiligten Rehabilitationsträger über; allerdings hat der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger dann die Leistungen zu koordinieren (Abs. 3, Rz. 31 ff.).
Rz. 21
(unbesetzt)
Rz. 22
Gemäß § 22 können neben den anderen Rehabilitationsträgern i. S. d. § 6 bei Bedarf weitere öffentliche Stellen (z. B. Pflegekassen, Integrationsämter, auch wenn diese jeweils keine Rehabilitationsträger sind) einbezogen werden.
Rz. 23
(unbesetzt)
2.3.2 Verfahren in den Fällen des § 15 Abs. 2
Rz. 24
Sieht der den Antrag bearbeitende Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 die Notwendigkeit der Beteiligung eines anderen Trägers zur Klärung eines rehabilitationsträgerübergreifenden Teilhabebedarfs bzw. zur Klärung von ggf. vorrangigen Teilhabeleistungen, fordert er den anderen Rehabilitationsträger unverzüglich (§ 121 BGB) zu einer Feststellung (Stellungnahme) schriftlich auf. Die Aufforderung zur Stellungnahme wird i. d. R. an die Ansprechstellen/Koordinatoren (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3) des anderen Rehabilitationsträgers gerichtet, sofern diese bekannt sind. Einer vorherigen Einwilligung des beteiligten Rehabilitationsträgers zur Zusendung der Bitte um Stellungnahme bedarf es nicht.
Mit der Bitte um Stellungnahme hat der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger dem beteiligten Rehabilitationsträger gemäß § 15 Abs. 2 zumindest Teil I des in § 19 aufgeführten Teilhabeplanes (Erläuterungen hierzu vgl. Komm. zu § 19) zuzusenden. Wegen der kurzen Rückäußerungsfrist muss nämlich der beteiligte Rehabilitationsträger genau die im Fokus stehenden Teilhabebedarfe des Betroffenen kennen, damit er gezielt
- den Rehabilitations- bzw. Teilhabedarf nach den jeweils für ihn geltenden Leistungsgesetzen und dann
- in diesem Zusammenhang seine Leistungsverpflichtung
prüfen kann. Im Übrigen kann der beteiligte Rehabilitationsträger das Teilhabeplanverfahren jederzeit im Rahmen des § 19 Abs. 5 übernehmen.
Gemäß § 31 Abs. 2 GE Reha-Prozess (Rz. 38) ist der Antragsteller über die Beteiligung eines anderen Rehabilitationsträgers zu informieren. Dabei hat der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger den beteiligten Rehabilitationsträger über das Eingangsdatum des Antrags zu informieren. Im Rahmen dieser Information hat der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger den Antragsteller auch darüber zu unterrichten, dass sich die Fristen für die Bearbeitung seines Antrags verlängern (Einzelheiten vgl. Komm. zu § 15 Abs. 4 unter Rz. 36).
Rz. 25
Die Feststellung des beteiligten Rehabilitationsträgers hat nur im Innenverhältnis zwischen den Rehabilitationsträgern rechtliche Wirkung, weil nur der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Antragsteller tätig werden darf. Das bedeutet: Gegen die Feststellung des beteiligten Rehabilitationsträge...