Rz. 30

Erfolgt die Rückmeldung des eingebundenen Rehabilitationsträgers nicht oder nicht fristgerecht i. S. d. Abs. 2 Satz 3, ermittelt der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger den Rehabilitations- bzw. Teilhabedarf nach den Leistungsgesetzen des beteiligten Rehabilitationsträgers. Bezieht sich der beteiligte Rehabilitationsträger darauf, er habe die "Beteiligungsanfrage" nicht erhalten, muss der beteiligende Rehabilitationsträger beweisen, dass die Beteiligungsmitteilung in die Verfügungsgewalt des anderen Rehabilitationsträgers gelangte.

Der leistende (= beteiligende) Rehabilitationsträger hat in den Fällen, in denen die Rückmeldung des beteiligten nicht oder nicht rechtzeitig i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 2 erfolgte, allein rehabilitationsträgerübergreifend über den Teilhabebedarf zu entscheiden (Abs. 3 Satz 2). In diesem Fall hat der beteiligte, nicht rechtzeitig antwortende Rehabilitationsträger dem nach § 14 zuständigen Träger die Leistungsaufwendungen zu erstatten, die dieser der Leistungsbewilligung zugrunde legte (§ 16 Abs. 2 Satz 2). Insoweit hat der nicht rechtzeitig rückmeldende Rehabilitationsträger das Risiko zu tragen, im Rahmen des Erstattungsverfahrens für Leistungen eintreten zu müssen, die er nicht bewilligt hätte. Der Erstattungsanspruch erhöht sich noch um den 5 %igen Verwaltungskostenaufschlag i. S. d. § 16 Abs. 3.

Der Erstattungsanspruch besteht jedoch nicht, sofern der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger seine Leistungsentscheidung

  • grob fahrlässig getroffen hat (= die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lassend, vgl. auch § 276 Abs. 2 BGB). Eine erforderliche Sorgfalt ist immer dann gegeben, wenn man sich so verhalten hat, wie es von kompetenten Fachleuten empfohlen wurde, vgl. BGH, Urteil v. 11.5.1971, VI ZR 78/70; grob fahrlässig handelt, wer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt bzw. nicht beachtet, oder
  • vorsätzlich falsch traf.

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