2.1 Auszubildende
Rz. 3
Die mit den Beschäftigungsförderungsgesetzen 1985 und 1990 und zuletzt mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze v. 26.7.1994 (BGBl. I S. 1792) bis zum 31.12.2000 beschränkte Regelung, bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind (§ 71), Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mitzuzählen, ist mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 20.9.2000 (BGBl. I S. 1394) mit Wirkung zum 1.10.2000 als Dauerregelung eingeführt worden. Die Nichtzählung der Ausbildungsplätze bewirkt, dass die Arbeitgeber bei der Beschäftigungspflicht entlastet werden. Bei rund 1 Mio. Ausbildungsplätzen errechnen sich rund 50.000 Pflichtarbeitsplätze, die, wäre die Regelung am 31.12.2000 endgültig ausgelaufen, mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden müssen. Mit der Regelung ist beabsichtigt, die Ausbildungsbereitschaft der Arbeitgeber zu fördern. Die Bereitschaft zur Einstellung schwerbehinderter Auszubildender wird zusätzlich dadurch gefördert, dass ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet wird (§ 159 Abs. 2).
Rz. 4
Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind (§ 154), zählen nur Stellen nicht mit, auf denen Auszubildende beschäftigt werden. Andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte fallen nicht hierunter. Hierunter fallen aber nicht nur Auszubildende, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes beschäftigt werden, sondern auch "Auszubildende" aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Das sind Beamte im Vorbereitungsdienst, also Beamte auf Widerruf. Das Berufsbildungsgesetz bestimmt zwar, dass auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse das Gesetz keine Anwendung findet, hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass es sich nicht um eine Ausbildung handele (im Einzelnen BSG, Urteil v. 29.9.1992, 11 RAr 83/91).
2.2 Rechts- und Studienreferendarinnen und -referendare
Rz. 5
Abs. 1 Satz 2 betrifft Stellen, auf denen Rechts- oder Studienreferendarinnen und -referendare beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.
Rz. 6
In § 7 Abs. 3 SchwbG in der bis zum In-Kraft-Treten des SGB IX geltenden Fassung war geregelt, dass Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben, nicht als Arbeitsplätze gelten. Diese Regelung betrifft in erster Linie Rechts- und Studienreferendarinnen und -referendare im öffentlichen Dienst. Die Regelung wurde in § 156 Abs. 3 gestrichen, da eine Beibehaltung im Hinblick auf § 185 Abs. 2 Satz 3 (in dieser Vorschrift ist für den Leistungsbereich der begleitenden Hilfe der Arbeitsplatzbegriff definiert) bedeutet hätte, dass schwerbehinderten Rechts- und Studienreferendarinnen und -referendaren ihren Dienstherren keine Leistungen der begleitenden Hilfe hätten gewährt werden können, beispielsweise keine Leistungen zur behinderungsgerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes oder kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.
Rz. 7
Die Streichung in Abs. 3 hätte aber dazu geführt, dass diese Stellen mit Inkrafttreten des SGB IX bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, mitzuzählen gewesen wären. Durch Satz 2 wird also erreicht, dass die Beschäftigung von Rechts- und Studienreferendarinnen und -referendaren ohne Auswirkungen auf die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers bleibt.
2.3 Rundungsregelungen
Rz. 8
Abs. 2 regelt die Rundung von Bruchteilen, die sich bei der Berechnung nach Abs. 1 ergeben. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden, darunter liegende Bruchteile abzurunden. Eine Ausnahme gilt für Kleinbetriebe mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen, hier sind auch Bruchteile von 0,5 und mehr stets abzurunden. Dies begünstigt Kleinbetriebe mit zwischen 30 und 59 Arbeitsplätzen. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 ist klargestellt worden, dass die "Kleinbetrieberegelung" nicht nur für Arbeitgeber mit weniger als ("bis zu") 59 Arbeitsplätzen gilt, sondern für solche mit weniger als 60 Arbeitsplätzen. Die bisherige Formulierung hatte zu Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis geführt und die Frage aufgeworfen, ob ein Arbeitgeber mit einer Zahl von Arbeitsplätzen oberhalb der "Grenzzahl" von 59 Arbeitsplätzen monatlich, also etwa jahresdurchschnittlich 59,4 oder 59,6 Arbeitsplätzen monatlich, noch unter die Kleinbetrieberegelung fiele. Die mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 eingeführte Kleinbetrieberegelung beabsichtigte dies zwar, die Formulierung war aber nicht hinreichend zweifelsfrei.
Zahl der Arbeitsplätze 108 x Pflichtsa...