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§ 75 wird durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBL I S. 606) in Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 2a wurde mit Wirkung v. 1.5.2004 angefügt.

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) erfolgt in Abs. 2 mit Wirkung v. 1.1.2005 eine sprachliche Anpassung an die neue Bezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird § 75 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 158. Inhaltlich entspricht die Vorschrift bis auf die Neunummerierung der Absätze dem bisherigen § 75.

Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurden mit Wirkung zum 10.6.2021 (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes) in Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort "Altersteilzeit" die Wörter "oder Teilzeitberufsausbildung" eingefügt.

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