Rz. 16

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes (Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft – Schwerbehindertengesetz – i. d. F. v. 26.8.1986, BGBl. I S. 1421, 1550) ist die Mehrfachanrechnung auf höchsten bis zu 3 Pflicht-(Arbeits-)plätze beschränkt worden. Um vor der Rechtsänderung zum 1.8.1986 ergangene Bescheide über eine Anrechnung auf mehr als 3 Pflicht-(Arbeits-)plätze nicht aufheben zu müssen (§ 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse), ist aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Besitzstandswahrung eine Fortgeltung dieser Bescheide bestimmt worden.

 

Rz. 17

Da das SchwbG mit Inkrafttreten des SGB IX aufgehoben wurde, ist diese Regelung in Abs. 3 übernommen worden. Die Regelung hat jedoch, weil sie nur noch auf solche vor dem 1.8.1986 erlassenen Bescheide Anwendung findet, im Wesentlichen nur noch historische Bedeutung.

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