Rz. 20

Bei dem Erstattungsanspruch nach § 16 handelt es sich lediglich um einen "Finanzausgleich". Versicherungsrechtliche Zeiten etc. werden datentechnisch nicht korrigiert. Die durch den Erstattungsanspruch bedingten Leistungen werden ebenfalls nicht beim Versicherten neu erfasst.

Zu diesem Bereich wird auf Rz. 9 und 13 verwiesen.

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