Rz. 22
Leitet der erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf eine Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung nicht spätestens am nächsten Arbeitstag nach Ende der 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 weiter, hat er innerhalb der Fristen des Abs. 2 über den Antrag zu entscheiden. Mit einem Fristversäumnis zur Weiterleitung wird gesetzlich die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers begründet (§ 16 Abs. 4; vgl. auch § 21 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess"; vgl. Rz. 35). Der Grund, warum der Antrag nicht weitergeleitet wurde (Überlastung des Mitarbeiters des Rehabilitationsträgers, fehlende Rückäußerung des Leistungsberechtigten oder des Arztes zur Klärung des Antrags etc.), ist unerheblich. Lediglich bei bestimmten Fallgestaltungen i. S. v. Rz. 7 und Rz. 21 und 23 bleibt ein Erstattungsanspruch nach § 16 SGB IX bzw. § 105 SGB X unberührt.
Die Vorschrift ist von Amts wegen bei allen Teilhabeleistungen zu beachten (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.5.2015, L 6 KR 55/15 B ER).
Mit dem "schuldhaften" Fristversäumnis verliert also der eigentlich zuständige Rehabilitationsträger (= der ohne Fristversäumnis materiell-rechtlich eigentlich zuständig wäre) im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung. Demzufolge geht die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf den die Frist versäumenden Rehabilitationsträger über; gleiches gilt für die Verpflichtung zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens (BSG, Urteil v. 24.1.2013, B 3 KR 5/12 R). Der die Weiterleitungsfrist versäumende erstangegangene Träger bleibt im Verhältnis zum Rehabilitanden aufgrund einer gesetzlich besonders geregelten sachlichen Zuständigkeit endgültig, ausschließlich und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung zuständig ist. Im Zweifel will der behinderte Mensch die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen, so dass der gestellte Antrag umfassend, d. h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen ist (BSG, Urteil v. 30.10.2014, B 5 R 8/14 R).
Die Leistungen sind so lange zu gewähren, wie der eigentlich letztendlich zuständige Rehabilitationsträger aufgrund des Antrags eine Leistung zu gewähren hätte. Nur dann, wenn ein neuer Antrag notwendig wäre und nicht nur eine modifizierende Ergänzung der Leistungen angestrebt wird, wechselt die Zuständigkeit (BSG, Urteil v. 25.9.2014, B 8 SO 7/13 R).
Solange, wie der Rehabilitationsträger aufgrund der die Frist versäumenden Leistungsverpflichtung zu leisten hat, besteht aufgrund § 16 Abs. 4 kein Erstattungsanspruch (= Eintritt eines Vermögensschaden).