Rz. 34
Nach § 14 Abs. 3 kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag auf Teilhabeleistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, ausnahmsweise den Antrag an einen Rehabilitationsträger weiterleiten – allerdings nur mit dessen Zustimmung. Der Rehabilitationsträger, der die Zustimmung erteilt, wird dann drittangegangener Rehabilitationsträger und hat innerhalb der Frist, die für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger gilt, über den Antrag zu entscheiden (sog. "Turboklärung"; § 14 Abs. 3). Stellt der drittangegangene Rehabilitationsträger später fest, dass letztendlich nicht er, sondern ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung insgesamt zuständig gewesen wäre, hat er einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Träger, der zuständig gewesen wäre. Der drittangegangene Rehabilitationsträger schlüpft somit – wie bei der sog. "Turboklärung" – in die Rechte und Pflichten des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers. Ihm steht deshalb auch ein Erstattungsanspruch unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe zu, wie ihn der zweitangegangene Rehabilitationsträger bei fehlender nochmaliger Weiterleitung hätte fordern können (vgl. § 73 Abs. 2 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess", Fundstelle Rz. 35).
An der Vereinbarung der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" haben die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge nicht mitgewirkt. In der Praxis verneinen einige (wenige) dieser steuerfinanzierten Träger den Erstattungsanspruch des drittangegangenen Rehabilitationsträgers mit der Begründung, dass die Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" nur für die Rehabilitationsträger gilt, die an der Vereinbarung dieser Gemeinsamen Empfehlung mitgewirkt haben und dass in § 16 nur der Erstattungsanspruch des zweitangegangenen, nicht aber der des drittangegangenen Rehabilitationsträgers geregelt ist. Der Autor kann keinen sachlichen Grund erkennen, warum ein möglicher Erstattungsanspruch des drittangegangenen Rehabilitationsträgers ausgeschlossen werden sollte. Er vertritt deshalb die Auffassung, dass die Gesetzeslücke durch adäquate Anwendung des § 16 Abs. 1 und 3 geschlossen werden muss (rechtliche Gleichstellung der Ansprüche des drittangegangenen Rehabilitationsträgers mit denen des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers).
Für den Erstattungsanspruch des drittangegangenen Rehabilitationsträgers spielt es keine Rolle, ob er bereits erstangegangener Rehabilitationsträger war und den von ihm weitergeleiteten Teilhabeantrag auf Bitten des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers wieder zurücknahm.
Der Rentenversicherungsträger erhielt einen Antrag auf eine Teilhabeleistung. Da der Rentenversicherungsträger erkannte, dass die beantragte Teilhabeleistung auf einen Arbeitsunfall zurück zu führen ist, leitete er den Antrag fristgerecht an die zuständige Berufsgenossenschaft weiter. Diese stellte fest, dass aufgrund von Zeugenaussagen doch kein Arbeitsunfall vorlag. Daraufhin willigte der Rentenversicherungsträger nach § 14 Abs. 3 ein, dass die Berufsgenossenschaft den Antrag zurücksenden konnte. Der Rentenversicherungsträger übernahm daraufhin die Kosten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. 4 Monate später teilte die Berufsgenossenschaft dem Rentenversicherungsträger mit, dass aufgrund neuerer Erkenntnisse doch ein Arbeitsunfall vorliegt.
Folge:
Der Rentenversicherungsträger hat gegenüber der Berufsgenossenschaft einen Anspruch auf Erstattung der Kosten "wie ein zweitangegangener Träger". Der Erstattungsanspruch richtet sich deshalb entsprechend nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3.