Rz. 2

Die Norm enthält Vorgaben für die Begutachtung und regelt die Bindungswirkung des erstellten Gutachtens im weiteren Verwaltungsverfahren.

Dem Leistungsberechtigten wird ein Wunsch- und Wahlrecht in Bezug auf den zu beauftragenden Gutachter eingeräumt, § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3.

 

Rz. 3

Wesentliches Anliegen der Norm ist es, im Falle einer Trägermehrheit eine trägerübergreifende Bedarfsfeststellung durchzuführen, deren Ergebnis die erforderlichen umfassenden Feststellungen zu allen in Betracht kommenden Bedarfen enthält und die alle Rehabilitationsträger bindet. Mehrfachbegutachtungen sollen vermieden werden (BT-Drs. 18/9522 S. 237, 238).

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