0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zu Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 98 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 181. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wird der Beauftragte des Arbeitgebers in Inklusionsbeauftragter umbenannt. Absicht des Gesetzgebers war, mit dieser Neubezeichnung die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu verdeutlichen.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift befasst sich mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers und seinen Aufgaben.
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Nach dieser Vorschrift ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen. Diese Verpflichtung ist nicht nur auf die Arbeitgeber beschränkt, die aufgrund ihrer Betriebsgröße zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind, die Verpflichtung gilt für alle Arbeitgeber. Aufgabe des Inklusionsbeauftragten ist es, den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen zu vertreten.
Rz. 3
Bis zum 30.9.2000 waren besondere Anforderungen an die Person, insbesondere an die Funktion eines Inklusionsbeauftragten, nicht ausdrücklich geregelt. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.9.2000 ist mit Wirkung zum 1. Oktober in das Schwerbehindertengesetz eingefügt und nunmehr in § 181 bestimmt, dass es sich um eine Person handeln muss, der den Arbeitgeber "verantwortlich" vertritt.
Hiermit verbindet der Gesetzgeber die Erwartung, dass der Arbeitgeber regelmäßig nur Mitarbeiter, die Personalentscheidungen treffen und dabei für die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verantwortlich sind, als Inklusionsbeauftragte bestellen, da nur so eine sachgerechte Vertretung in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen gewährleistet sei.
Rz. 4
Satz 1 ermöglicht es, sofern erforderlich, auch mehrere Inklusionsbeauftragte zu bestellen. Dies bietet sich etwa an, wenn in dem Unternehmen eine Vielzahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigt sind oder der Arbeitgeber über mehrere räumlich weit auseinanderliegende Betriebe oder Dienststellen verfügt und nur durch Bestellung zusätzlicher Inklusionsbeauftragter in den einzelnen Betrieben eine wirkungsvollere Aufgabenwahrnehmung möglich ist.
Rz. 5
Satz 2 bestimmt, dass der Inklusionsbeauftragte nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein soll. Hierbei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die besonderen behindertenspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen schwerbehinderter Menschen auch in die Arbeit der Arbeitgeberbeauftragten einfließen können.
Rz. 6
Die Formulierung "soll" bedeutet, dass die Schwerbehinderteneigenschaft des Inklusionsbeauftragten nicht Vorrang vor der Befugnis des eauftragten, den Arbeitgeber verantwortlich zu vertreten, haben soll. Das heißt, wenn es unter den Beschäftigten mit der Befugnis der verantwortlichen Vertretung keine schwerbehinderte Person gibt, kann der Inklusionsbeauftragte zur Befolgung der Anforderung, dass es sich um einen schwerbehinderten Menschen handeln soll, nicht aus dem Personenkreis anderer Beschäftigter, unter denen sich schwerbehinderte Menschen befinden, bestellt werden.
Rz. 7
Die Aufgaben des Inklusionsbeauftragten sind in Satz 3 nur allgemein und nicht abschließend beschrieben. Zu den Aufgaben gehört die Überwachung der Beschäftigungspflicht. Hierzu erhält der Inklsuionsbeauftragte für jeden Betrieb oder jede Dienststelle eine Abschrift des Verzeichnisses der bei dem Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten, gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen § 163 Abs. 1) und eine Kopie der von dem Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit zu erstattenden Anzeige nach § 163 Abs. 2.
Zu den Aufgaben gehört weiter, darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seine Pflichten im Zusammenhang mit der Besetzung freier Arbeitsplätze erfüllt (§ 164 Abs. 1) und die Rechte der schwerbehinderten Menschen, der betrieblichen Interessenvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung gewahrt sind. Mit diesen ist der Inklusionsbeauftragte zur Zusammenarbeit verpflichtet, ferner zur Zusammenarbeit mit den mit der Durchführung des Teils 3 des SGB IX beauftragten Stellen, also den Integrationsämtern und den Agenturen für Arbeit. Zu diesen ist der Inklusionsbeauftragte auch Verbindungsperson.
Rz. 8
Eine bestimmte Amtszeit des Inklusionsbeauftragten sieht die Vorschrift nicht vor. Die Nichtbestellung eines Inklusionsbeauftragten stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, so dass insoweit eine Durchsetzung nicht möglich ist.