2.1 Beteiligung
Rz. 2
In Übereinstimmung mit § 192 Abs. 1 spricht die Vorschrift von "Beteiligung" der Integrationsfachdienste. Das heißt, die Integrationsfachdienste nehmen keine eigenen Aufgaben wahr, sie werden im Auftrag der jeweiligen Träger zur Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben tätig, die Träger bleiben ausdrücklich für die Ausführung der Leistung, also die Erfüllung der Aufgabe verantwortlich (§ 114 Abs. 1).
Rz. 3
Die Aufgabe ist umfassend, sie endet nicht mit der Aufnahme einer Beschäftigung. Aufgabe der Integrationsfachdienste ist es vielmehr auch, Hilfestellung bei der Ausübung der Tätigkeit zu geben (Abs. 2 Nr. 6) sowie Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses durchzuführen (Abs. 2 Nr. 8).
Dieser Gesamtaufgabenbereich umfasst die unterschiedlichen Aufgabenbereiche der jeweiligen Träger und Auftraggeber: Die Bundesagentur und die Rehabilitationsträger mit ihren eingliederungsbegleitenden Diensten sind in erster Linie für die Eingliederung in das Arbeitsleben und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zuständig, die Bundesagentur kann darüber hinaus nach den Grundsätzen der Berufsberatung Auszubildende und Arbeitnehmer auch nach Beginn der Berufsausbildung oder nach Aufnahme einer Arbeit beraten, soweit dies für die Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben sind im Übrigen in erster Linie die Integrationsämter zuständig.
Rz. 4
Die Aufgabe der Integrationsfachdienste besteht nicht nur gegenüber den schwerbehinderten Menschen, sondern auch gegenüber den Arbeitgebern. Diesen gegenüber besteht eine Informations- und Beratungspflicht sowie die Verpflichtung zur Hilfeleistung.
Die Informations- und Beratungspflicht umfasst die Verpflichtung, die Arbeitgeber auch über die in Betracht kommenden finanziellen Leistungen der Agenturen für Arbeit, der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter zu informieren und zu beraten. Hierbei kann es aber nur um die Erteilung von Rat und Auskunft gehen, auch um Hilfe bei der Beantragung und Weiterleitung entsprechender Anträge an den Leistungsträger, nicht aber um Zusagen oder Zusicherungen über die Erbringung von Leistungen durch die jeweiligen Träger dem Grunde und der Höhe nach. Solche Zusicherungen, die im Übrigen für ihre Wirksamkeit der Schriftform bedürfen (§ 34 SGB X), dürfen nur die Leistungsträger aussprechen.
2.2 Aufgaben
Rz. 5
In Abs. 2 sind die Aufgaben der Integrationsfachdienste im Einzelnen beschrieben.
2.2.1 Fähigkeiten bewerten und einschätzen
Rz. 6
Um eine zielgerichtete Vermittlung in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu ermöglichen, wird bei einer Vielzahl der schwerbehinderten Menschen, beispielsweise bei solchen, die über einen langen Zeitraum arbeitslos sind oder die nur über eine geringe berufliche Qualifikation verfügen, eine vollständige Erhebung individueller Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofile notwendig zu sein. Hierbei geht es um Kriterien wie Eignung, Neigung und die Leistungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen, in diesem Zusammenhang auch um die Abklärung, ob und welche gesundheitlichen oder in der Privatsphäre liegende Gründe die Aufnahme einer Arbeit beeinträchtigen könnten. Als erste Aufgabe hat der Integrationsfachdienst die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung anhand der vorhandenen Fähigkeiten des schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen. Auf der Grundlage dieser Einschätzung und Bewertung hat der Integrationsfachdienst zu entscheiden, ob eine Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar erfolgen kann oder für eine berufliche Eingliederung zunächst berufsvorbereitende Maßnahmen erforderlich erscheinen.
Rz. 7
Der Integrationsfachdienst hat die Bewertung und Einschätzung sowie die weiteren Schritte in enger Abstimmung mit dem schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber oder der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder der Einrichtung der Rehabilitation zu erarbeiten.
Rz. 8
Die Abstimmung mit dem schwerbehinderten Menschen ist schon deshalb notwendig, weil die berufliche Eingliederung in seinem Interesse liegt, er an diesen Maßnahmen mitwirken muss und die erforderlichen Schritte zur beruflichen Eingliederung nicht gegen den Willen des schwerbehinderten Menschen unternommen werden können.
Rz. 9
Die enge Kooperation mit dem jeweiligen Auftraggeber ist unerlässlich, weil dieser für die Durchführung der Leistung verantwortlich bleibt (§ 194 Abs. 1) und letztendlich zu entscheiden hat, ob und welche berufsfördernden Maßnahmen vor Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses erforderlich sind und gefördert werden.
Rz. 10
Eine unmittelbare Zuweisung eines schwerbehinderten Menschen durch eine Einrichtung der schulischen Bildung an den Integrationsfachdienst wird i. d. R. nicht in Betracht zu ziehen sein. In den häufigsten Fällen, insbesondere in den Sonderschulen, erfolgen Maßnahmen der Berufsorientierung und der Vermittlung von Berufskunde durch die entsprechenden Lehrkräfte und Vertreter der örtlich...