Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt einen Anspruch des Integrationsfachdienstes auf Vergütung seiner Inanspruchnahme durch den Auftraggeber. Das Entgelt — also die Vergütung — wird regelmäßig in der zwischen dem Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes abzuschließenden Vereinbarung festgelegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge