Rz. 10

Den Rehabilitationsträgern wird kein Anspruch auf Durchführung der Teilhabeplankonferenz eingeräumt.

Kommt eine Teilhabeplankonferenz nicht zustande, bleiben im Bedarfsfall den Rehabilitationsträgern gemeinsame Beratungen zu den Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf unbenommen. Hierfür gelten die allgemeinen Regelungen über die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, die durch die Teilhabeplankonferenz nach § 20 nicht abbedungen werden (BT-Drs. 18/9522 S. 241).

 

Rz. 11

Die Teilhabeplankonferenz berührt nicht die nach dem allgemeinen Verfahrensrecht bestehenden Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit. Unberührt bleibt damit z. B. die Möglichkeit, einen Leistungsträger auch schon vor dem Zeitpunkt, in dem er zuständiger Rehabilitationsträger sein kann, nach § 12 SGB X als Beteiligten einzubinden (BT-Drs. 18/9522 S. 241).

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