Rz. 1

Durch Art. 9 Nr. 17 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert. Als Folge daraus, dass den Landesarbeitsämtern gesetzlich keine Aufgaben mehr zugewiesen werden, tritt an die Stelle des Landesarbeitsamtes nunmehr die Bundesagentur für Arbeit.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 117 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 200. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 117.

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