Rz. 6

Abs. 2 Satz 1 schreibt die Anhörung des schwerbehinderten (und gleichgestellten behinderten) Menschen zwingend vor. Dies ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen über das Verwaltungsverfahren, hier aus § 24 SGB X. Hiernach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

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