2.1 Ergänzende Anordnung der Vorschriften für die Gesamtplanung (Satz 1)
Rz. 4
Ist der Träger der Eingliederungshilfe verantwortlich für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens, gelten für das Teilhabeplanverfahren ergänzend die Vorschriften für die Gesamtplanung (Satz 1 HS 1). Das Gesamtplanverfahren wird dabei Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens (Satz 1 HS 2). HS 2 wurde erst durch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/10523) v. 30.11.2016 hinzugefügt. Die Erweiterung des Teilhabeplanverfahrens sei in diesen Fällen sachlich dadurch begründet, dass die Bedarfslagen in der Eingliederungshilfe oft anspruchsvoller seien als in anderen Bereichen der Rehabilitation (BT-Drs. 18/10523).
Ergänzend bestimmt § 119 Abs. 3 Satz 1 mit Geltung ab 1.1.2020, dass der Träger der Eingliederungshilfe, wenn er nach § 15 leistungsverpflichtet ist, die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz verbinden soll. Vom 1.1.2018 bis 31.12.2019 gilt der wortgleiche § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB XII.
2.2 Ergänzende Anordnung der Vorschriften über die Hilfeplanung (Satz 2)
Rz. 5
Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII ergänzend (Satz 2).
Folgende spezifische Regelungen sind zu benennen:
- die Beratungs- und Hinweispflicht zugunsten des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII);
- Prüfungspflicht bei langfristig zu leistenden Hilfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII);
- Beteiligung der Personensorgeberechtigten, Kinder oder Jugendlichen bei Hilfegewährung außerhalb der eigenen Familie bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegestelle (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII);
- Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn die Hilfe voraussichtlich längere Zeit zu leisten ist (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Soll-Vorschrift);
- regelmäßige Prüfung, ob die gewährte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 HS 2 SGB VIII).
2.3 Verhältnis zu § 7
Rz. 6
§ 7 Abs. 2 ordnet den Vorrang der Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 an. Diesen Vorrang modifiziert die Norm, indem die ergänzende Geltung der Regelungen der Gesamtplanung sowie des Hilfeplanes (§ 36 SGB VIII) angeordnet wird.