Rz. 5

Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII ergänzend (Satz 2).

Folgende spezifische Regelungen sind zu benennen:

  • die Beratungs- und Hinweispflicht zugunsten des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII);
  • Prüfungspflicht bei langfristig zu leistenden Hilfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII);
  • Beteiligung der Personensorgeberechtigten, Kinder oder Jugendlichen bei Hilfegewährung außerhalb der eigenen Familie bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegestelle (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII);
  • Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn die Hilfe voraussichtlich längere Zeit zu leisten ist (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Soll-Vorschrift);
  • regelmäßige Prüfung, ob die gewährte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 HS 2 SGB VIII).

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