Rz. 3

Die Vorschrift regelt die Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, die nicht Rehabilitationsträger sind, in das Teilhabeplanverfahren durch den Rehabilitationsträger nach § 19 Abs. 1. Dieser hat zudem die Pflicht, unter bestimmten Voraussetzungen die Betreuungsbehörden über die Erstellung des Teilhabeplanes zu informieren.

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