2.1 Grundsatzregelung zur Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen (Abs. 1)
Rz. 4
Abs. 1 verpflichtet den nach § 19 Abs. 1 verantwortlichen Rehabilitationsträger, andere öffentliche Stellen, die nicht Rehabilitationsträger sind, in die Erstellung des Teilhabeplanes unter Berücksichtigung der Interessen der Leistungsberechtigten in geeigneter Weise einzubeziehen, soweit dies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfes erforderlich ist. Es handelt sich um eine Generalklausel. In der Gesetzesbegründung werden beispielhaft die Schulen benannt, deren Beteiligung vor dem Hintergrund der Schnittstelle zwischen der Schulbildung und den Leistungen zur Teilhabe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung erfolgen solle (BT-Drs. 18/9522 S. 241).
Die Einbeziehung der Pflegekassen, der Integrationsämter, der Jobcenter sowie die Information der Betreuungsbehörden ist in Abs. 2 bis 5 geregelt.
2.2 Einbeziehung der Pflegekasse (Abs. 2)
Rz. 5
Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI, muss der verantwortliche Rehabilitationsträger die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten informieren (Abs. 2 Satz 1 HS 1). Die zuständige Pflegekasse muss am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Rehabilitationsträger zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist und dies nach den für die zuständige Pflegekasse geltenden Grundsätzen der Datenverwendung zulässig ist (Abs. 2 Satz 1 HS 2).
Rz. 6
Abs. 2 Satz 1 HS 2 stellt klar, dass die für die Pflegekassen geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die Einleitung des Teilhabeplanverfahrens und der Teilhabeplankonferenz nicht berührt werden (BT-Drs. 18/9522 S. 241).
Rz. 7
§§ 18a und 31 SGB XI bleiben unberührt (Abs. 2 Satz 2). Sofern sich zunächst bei den Pflegekassen im Rahmen einer Prüfung nach § 18 Abs. 6 SGB XI Hinweise auf einen Bedarf auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ergeben, gilt für die Pflegekassen die Hinwirkungspflicht auf eine Antragstellung bereits nach § 18a SGB XI und § 31 SGB XI. Im Fall der Einleitung eines Antragsverfahrens auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch eine Mitteilung der Pflegekasse hat der zuständige Rehabilitationsträger nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB XI die Pflicht, die Pflegekasse über seine Leistungsentscheidung zu informieren. In diesem Zusammenhang steht die Einbindung der Pflegekasse in das Teilhabeplanverfahren und die Teilhabeplankonferenz (BT-Drs. 18/9522 S. 241).
2.3 Einbeziehung der Integrationsämter (Abs. 3)
Rz. 8
Die Integrationsämter sind zu beteiligen, soweit sie Leistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 erbringen (Abs. 3 Satz 1).
Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Integrationsämter ist auf § 19 Abs. 5 hinzuweisen. Hiernach kann das Integrationsamt das Teilhabeplanverfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt dies in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten vereinbaren.
2.4 Einbeziehung der Jobcenter (Abs. 4)
Rz. 9
Die Jobcenter können dem nach § 19 verantwortlichen Träger ihre Beteiligung vorschlagen (Abs. 4 Satz 1). Sie müssen beteiligt werden, soweit es zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfes erforderlich ist und dies den Interessen des Leistungsberechtigten entspricht (Abs. 4 Satz 2).
2.5 Einbeziehung in die Teilhabeplankonferenz
Rz. 10
Die Einbeziehung kann sich grundsätzlich auch auf die Teilhabeplankonferenz als Teil des Teilhabeplanverfahrens beziehen (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 241). Hier sind die speziellen Regelungen für die Beteiligung an der Teilhabeplankonferenz zu beachten (§ 20 Abs. 3 Satz 1, Satz 2). So bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 2, dass Rehabilitationsdienste, Rehabilitationseinrichtungen und Jobcenter sowie sonstige beteiligte Leistungserbringer nur auf Wunsch oder mit Zustimmung des Leistungsberechtigten an der Teilhabeplankonferenz teilnehmen können.
2.6 Information der Betreuungsbehörde (Abs. 5)
Rz. 11
Abs. 5 normiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht des Rehabilitationsträgers nach § 19 Abs. 1 zur Information der Betreuungsbehörde über die Erstellung des Teilhabeplans. Die Informationspflicht kommt zum Tragen, wenn Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 BGB bestehen, der Leistungsberechtigte zugestimmt hat und soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuungsbedarf besteht, erforderlich ist. Die Vorschrift soll die Betreuungsbehörde in die Lage versetzen, dem Betroffenen betreuungsvermeidende andere Hilfen i. S. v. § 1896 Abs. 2 BGB zu vermitteln und dabei mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammenzuarbeiten (BT-Drs. 18/9522 S. 242).