0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 23 trat mit der Einführung des SGB IX durch Art. 1 SGB IX zum 1.7.2001 in Kraft. Die Vorschrift regelte bis zum 31.12.2017 die Sicherstellungspflicht der Rehabilitationsträger in Bezug auf die Gemeinsamen Servicestellen. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) neu gefasst und in dieser nunmehr Regelungen zum Sozialdatenschutz im Teilhabeplanverfahren getroffen.
§ 10 Abs. 4 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung regelte, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen des SGB IX bei der Koordinierung von Leistungen unberührt bleiben. § 23 Abs. Abs. 1, Abs. 3 i. d. F. des BTHG mit Geltung ab 1.1.2018 führen diese Regelung für das Teilhabeplanverfahren fort und präzisieren diese.
Abs. 2 hat keinen direkten Vorläufer in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des SGB IX.
Rz. 2
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hat in ihren Gemeinsamen Empfehlungen teilweise Vorgaben zur Einwilligung und zum Datenschutz gemacht. Die Gemeinsame Empfehlung über die nahtlose, zügige und einheitliche Leistungserbringung von Leistungen zur Teilhabe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung "Einheitlichkeit/Nahtlosigkeit", v. 22.3.2004, in Kraft ab 1.4.2004), enthält in § 4 Abs. 1 Satz 3 Regelungen zum Einwilligungserfordernis und zum Datenschutz. Die Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfall anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen schriftlich festzuhalten ist (Gemeinsame Empfehlung "Teilhabeplan") v. 16.12.2004, in Kraft ab 1.12.2004, enthält in § 8 ebenfalls Regelungen zum Einwilligungserfordernis und zur Wahrung des Datenschutzes.
1 Allgemeines
Rz. 3
Die Vorschrift trifft Regelungen zum Sozialdatenschutz im Teilhabeplanverfahren.
1.1 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz (Abs. 1)
Rz. 4
Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger nach § 19 Abs. 1 ist bei der Erstellung des Teilhabeplanes und der Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Stelle i. S. v. § 67 Abs. 9 SGB X sowie Stelle i. S. v. § 35 Abs. 1 SGB I (§ 23 Abs. 1). Die Regelung hat Klarstellungsfunktion, dass trotz der kooperativen Vorgehensweise die allgemeinen Regelungen des SGB X für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung gelten (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 242).
1.2 Einwilligung nach § 67b Abs. 2 SGB X (Abs. 2)
Rz. 5
Gemäß Abs. 2 Satz 1 hat der für die Teilhabeplankonferenz verantwortliche Rehabilitationsträger vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz die Einwilligung der Leistungsberechtigten gemäß § 67b Abs. 2 SGB X einzuholen, wenn und soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplanes zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilhabeplankonferenz nicht abschließend bewertet werden kann.
Zu beachten ist, dass auch über eine Einwilligung nicht mehr Daten als erforderlich erhoben werden können (vgl. hierzu Hoffmann, NZS 2017 S. 807, 811 f. – auch zur Rechtslage nach der DSGVO ab 25.5.2018; Stähler, in: Krahmer, Sozialdatenschutz nach SGB I und X, § 67 a Rz. 6; Diering/Seidel, in: LPK-SGB X, § 67b Rz. 3; a. A. Fromm, in: JPK-SGB X, § 67a Rz. 23; Bieresborn, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, § 67 a Rz. 5 ). Dem verantwortlichen Rehabilitationsträger obliegt die Aufgabe, im Rahmen einer Eingangsprüfung alle potentiell zustehenden Teilhabeleistungen zu erfassen (BSG, Urteil v. 11.5.2011, B 5 R 54/10 R Rz. 31 – zu §§ 10, 14, 17 Abs. 4 Satz 1 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung). Die Erforderlichkeit der Datenerhebung muss sich auf diese Aufgabe beziehen. In der Gesetzesbegründung wird insoweit ausgeführt, dass Abs. 2 bei der Durchführung einer Teilhabekonferenz auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten gestatte, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplans zwar wahrscheinlich ist, aber noch nicht abschließend feststeht (BT-Drs. 18/9522 S. 243).
Für die einzuholende Einwilligung gelten die Vorgaben in § 67b Abs. 2 SGB X.
Wird die Einwilligung nicht erteilt, kann von dem Vorschlag auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz abgewichen werden (§ 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3).
Nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist die Verarbeitung und Nutzung der Sozialdaten nur zulässig, soweit diese für die Erstellung des Teilhabeplanes erforderlich sind (Abs. 2 Satz 2). Die Regelung stellt klar, dass für die im Wege der Einwilligung erlangten Sozialdaten nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz der Erforderlichkeitsgrundsatz gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt. Sind die Daten für die Erstellung des Teilhabeplanes nicht mehr erforderlich, gilt § 84 Abs. 2 bis 5 SGB X. Die Daten sind gemäß § 84 Abs. 2 SGB X grundsätzlich zu löschen, soweit nach § 84 Abs. 3 SGB X keine Sperrung eingreift (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 243).
Rz. 6
Die datenschutzrechtlichen Vorsc...