0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Eine Vorgängervorschrift gab es nicht.
Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 243) sind nach den Vorschriften der Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger Leistungen
Zitat
unter den dort geregelten Voraussetzungen unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig zu erbringen, wie z. B. das Sofortangebot nach § 15a SGB II (Anmerkung des Autors: nur anzuwenden in der Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2016), die Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung nach § 23 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), die Vorleistung der Unfallversicherungsträger nach § 139 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) oder die Verpflichtung der Jugendämter zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII. Diese besonderen Tatbestände für vorläufige Leistungen bleiben unberührt, damit eilbedürftige Leistungen nicht aufgrund des Teilhabeplanverfahrens oder aufgrund des Wunsches der Leistungsberechtigten nach Durchführung einer Teilhabeplankonferenz versagt werden. Vorläufig erbrachte Leistungen nach diesen Vorschriften binden die Rehabilitationsträger jedoch nicht bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs im Rahmen der Koordinierung der Leistungen und des Teilhabeplanverfahrens nach diesem Kapitel.
§ 43 SGB I ist nicht anzuwenden, da dieser allgemeinen Vorschrift zur vorläufigen Leistung im Falle streitiger Zuständigkeit insoweit die Regelungen dieses Kapitels zur Zuständigkeitsklärung und Kostenerstattung zwischen Rehabilitationsträgern vorgehen.
Eine Änderung des Gesetzestextes erfolgt bis zum Zeitpunkt der Überarbeitung dieser Kommentierung nicht.
1 Allgemeines
Rz. 2
Durch die Zuständigkeitsklärung gemäß der §§ 14 und 15 regelt der Gesetzgeber umfassend, welcher Rehabilitationsträger (§ 6) für Teilhabeleistungen (§ 5) im Verhältnis zum Antragsteller bzw. Rehabilitanden zuständig ist. Diese Zuständigkeitsklärungen haben innerhalb kurzer Zeit (vgl. § 14) zu erfolgen, über die Teilhabeleistungen ist spätestens nach 6 Wochen/2 Monaten zu entscheiden (§ 15 Abs. 4).
Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Rz. 1) sollte es damit im Bereich der Teilhabeleistungen keine Fallgestaltungen mehr geben, in denen ein Träger wegen Zuständigkeitsstreitigkeiten nach § 43 SGB I in Vorleistung treten muss, damit der Betroffene seine ihm zustehenden Leistungen rechtzeitig erhält. Deshalb regelt § 24 Satz 3, dass seit 1.1.2018 § 43 SGB I (Vorläufige Leistungen) im Zusammenhang mit Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung (§ 2) nicht mehr anzuwenden ist. Ergänzt wird die Regelung auch durch § 7 Abs. 2. Danach sind die Regelungen zur Zuständigkeitsklärung und Kostenerstattung zwischen Rehabilitationsträgern nach den §§ 14 ff. vorrangig vor allen anderen Verfahrensregeln zu beachten. Unabhängig davon bestimmt § 24 Satz 1, dass z. B.
weiterhin von den Rehabilitationsträgern bzw. von der Pflegekasse angewandt werden können. Diese Vorläufigkeitsentscheidungen binden die Rehabilitationsträger gemäß § 24 Satz 2 bei der Feststellung des Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarfs nicht.
2 Rechtspraxis
2.1 Überblick
Rz. 3
§ 24 bestimmt in seinen Sätzen 1 und 2, dass die §§ 14 bis 23 die Verpflichtung der Rehabilitationsträger zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen unberührt lassen (Rz. 4) und die Erbringung vorläufiger Leistungen die Rehabilitationsträger nicht bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs bindet (Rz. 5). Außerdem regelt die Vorschrift in Satz 3, dass vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I im Zusammenhang mit Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung (§ 2) nicht mehr anzuwenden sind (Rz. 6 ff.).
2.2 Satz 1 – Möglichkeit von rehabilitationsträgerspezifischen Vorleistungen
Rz. 4
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 gelten bei der Gewährung von Rehabilitations-/Teilhabeleistungen die §§ 1 bis 8 und 25 bis 84, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Das bedeutet, dass sich z. B. die Leistungsvoraussetzungen und das jeweilige Leistungsspektrum (Art, Umfang, Zuzahlungen etc.) bei Leistungen der Krankenversicherung nach den Vorschriften des SGB V und bei Leistungen der Rentenversicherung nach dem SGB VI richten. § 24 Satz 1 weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die Rehabilitationsträger verpflichtet sind, die rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften zur Erbringung von vorläufigen Leistungen unberührt zu lassen. Somit sind z. B. die §§ 3 Abs. 2 SGB II (unverzügliche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit), 139 SGB VII (vorläufige Zuständigkeit) und 86d SGB VIII (Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwer...