Rz. 21
In bestimmten Fällen können Bedarfsschwankungen im Budgetzeitraum nicht ausgeschlossen werden. Hier ist zu unterscheiden zwischen
- erwarteten Veränderungen (mögliche Preisveränderungen, Notwendigkeit einer Ersatzkraft wegen des Urlaubs des "Pflegehelfers" in den Sommerferien oder wegen kurzer Erkrankungen) und
- unerwarteten Veränderungen (z. B. unerwartete lange Erkrankung eines "Helfers".)
zu a)
Zu erwartende Ausfälle/Veränderungen (z. B. 30 Tage Urlaub des "Helfer"; fest zu erwartende Preiserhöhungen) sind von vorneherein durch Aufschläge beim Persönlichen Budget zu berücksichtigen. Bezüglich des ggf. unterjährig verlangten Nachweises über die Ausgaben des Budgetnehmers sollte eine Schwankungsreserve von 10 bis 20 % berücksichtigt werden, wenn die Mehrausgaben im Wesentlichen nur in einem Zeitraum des Jahres anfallen (der Helfer nimmt seinen Urlaub meist im Sommer). Wird der Kostennachweis für ein ganzes Jahr gefordert, ist eine Schwankungsreserve i. d. R. nicht zu berücksichtigen. Es spricht aber nichts dagegen, dem Budgetnehmer einen Teil des noch nicht verausgabten Budgets zu belassen, damit er eine kleine Schwankungsreserve für das nächste Jahr hat. Endet dagegen das Persönliche Budget, ist eine Cent-genaue Abrechnung notwendig; die nicht verausgabten Teile des Persönlichen Budgets sind vom Budgetnehmer zurück zu fordern. Endet das Persönliche Budget wegen des Todes des Budgetnehmers, sollte durch die Zielvereinbarung bestimmt werden, dass der nicht verausgabte Teil nicht Gegenstand des Erbes ist.
Zu b)
Bei unerwarteten Mehrausgaben (unerwartete lange Erkrankung eines oder mehrerer Helfer) besteht die Gefahr, dass der Versicherte zwecks Befriedigung seines Teilhabe-/Hilfebedarfs in Vorleistung gehen muss. Um dieses zu verhindern, bietet es sich insbesondere bei teuren Persönlichen Budgets an, für nachweisbar nicht kalkulierbare Fälle eine zusätzliche, abrufbare "Rücklage" von bis zu einer Monatsausgabe zu vereinbaren, wenn der Budgetnehmer einen Mehrbedarf wegen nicht erwarteter Mehrausgaben nachweist und ihn hierfür kein Verschulden trifft. Der Autor weist darauf hin, dass aufgrund seiner Erfahrung Budgetinteressierte bei dem Erkennen des Risikos, mit unerwarteten Mehrausgabe belastet zu bleiben, vor dem Persönlichen Budget zurück schrecken. Mit dieser "Reserve im Hintergrund" wird den Antragstellern aber i. d. R. geholfen, das Risiko der persönlichen finanziellen Belastung wegen nicht einkalkulierter, unerwarteter Kosten gering zu halten.