Rz. 7

Die Vorstellung des behinderten Menschen kann von dem Personensorgeberechtigten wahlweise bei einer Beratungsstelle nach § 32, einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation oder einem Arzt vorgenommen werden. Ziel der Vorstellung ist die Inanspruchnahme einer Beratung über die geeigneten Leistungen zur Rehabilitation. Das Beratungs-und Unterstützungsangebot besteht dann nicht nur gegenüber den behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen selbst, sondern auch gegenüber deren Personensorgeberechtigten. Da für die Personensorgeberechtigten keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Beratungsstellen besteht, steht es ihnen frei, sich auch unmittelbar an die aus ihrer Sicht zuständigen Rehabilitationsträger zu wenden.

 

Rz. 8

Sonstige Beratungsstellen für Rehabilitationsind alle von Rehabilitationsträgern nach § 12 Abs. 1 Satz 3 eingerichteten Organisationsstrukturen. Die aus § 14 SGB I bestehende allgemeine Beratungspflicht der Rehabilitationsträger bleibt davon unberührt. Sonstige Beratungsstellen können nach § 32 Abs. 1 Satz 1 sowohl von den Leistungsträgern als auch von den Leistungserbringern initiiert werden.

 

Rz. 9

Auch wenn das Gesundheitsamt nicht als Beratungsorgan in § 33 genannt ist, wird es dennoch bei Vorstellung eines Menschen mit einer Behinderung beratend tätig werden müssen. Dies folgt aus seiner umfassenden Beratungspflicht. Dieser Pflicht korrespondiert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Beratung durch das Gesundheitsamt. Das in § 33 geregelte Wahlrecht erstreckt sich damit auch auf die Gesundheitsämter.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge