Rz. 7

Abs. 2 regelt die Hinweispflichten der Angehörigen anderer Berufsgruppen, die bei der Ausübung ihres Berufs eine Behinderung nach § 2 Abs. 1 wahrnehmen. Die Wahrnehmung ist auf die bereits eingetretene und die erst drohende Behinderung bei Kindern gerichtet. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der Regelung des Abs. 3, die auf die Behinderung bei volljährigen Menschen abstellt.

 

Rz. 8

Umfasst sind nur solche Wahrnehmungen, welche den genannten Personen im Rahmen ihrer beruflichen Praxis möglich sind. Es besteht also keine Pflicht, Personensorgeberechtigte außerhalb des beruflichen Alltags auf die Beratungsangebote für Rehabilitation oder Ärzte hinzuweisen.

 

Rz. 9

Zu den Angehörigen der Berufsgruppen, denen eine besondere Pflichtenstellung gegenüber Eltern obliegt, gehören Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinalpersonen außer Ärzte, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher. Unter diesen Berufsbezeichnungen sind nur diejenigen Personen zu rechnen, die die ausbildungsmäßige Qualifikation für die Berufsbezeichnungen erfüllen, nicht auch sonstige Personen, die ohne entsprechende Fachausbildung lediglich die Funktion dieser Berufsgruppe wahrnehmen (vgl. zum alten Recht schon Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG 1997, § 124 Rz. 9 ff.; Meusinger, in: Fichtner, BSHG 1999, § 124 Rz. 3). Hiermit wird die Hinweispflicht bewusst begrenzt, da sie sich nur auf Personen erstreckt, die bereits im Rahmen ihrer Ausbildung für die spezifischen Problemsituationen sensibilisiert und auf ihre Rechtspflichten hingewiesen worden sind und zudem fachliche Kenntnisse zum behutsamen Umgang mit betroffenen Personensorgeberechtigten erworben haben. Zu den Medizinalpersonen zählen die Personen, die auf Anordnung der Ärzte im Rahmen der ärztlichen Behandlung tätig werden (§ 73 Abs. 2 Nr. 6 SGB V). Dies sind z. B. Krankenschwestern, Krankenpfleger, Masseure, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Atem- und Sprachtherapeuten, Ergotherapeuten oder Orthoptisten sowie medizinisch-technische Assistenten (Legde, in: Lehr- und Praxiskommentar SGB V, § 73 Rz. 11 m. w. N.).

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