Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 5, 10 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) mit Wirkung zum 30.12.2008 als § 38a in das SGB IX eingefügt.

Mit dem Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird § 38a nunmehr § 55. In Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 und in Abs. 6 Satz 3 wurden die Verweisungen auf andere Vorschriften des SGB IX infolge der im Rahmen des Artikels 1 des BTHG erfolgten Verschiebungen der Paragraphen in Teil 1 angepasst.

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