Rz. 23

Die Bundesagentur für Arbeit hat zu Inhalt, Struktur und Dauer der individuellen betrieblichen Qualifizierung eine Handlungsempfehlung (HEGA 01/09 v. 10.1.2009), eine Produktinformation (Stand: 16.12.2008) sowie eine Durchführungsanweisung (Stand: Januar 2009) veröffentlicht.

 

Rz. 24

Die Leistungen der individuellen betrieblichen Qualifizierung beinhalten nach Satz 1

  • die Erprobung der für den behinderten Menschen individuell geeigneten betrieblichen Tätigkeiten (die Bundesagentur für Arbeit verwendet in ihren Durchführungsanweisungen, DA 38a.2.4 [1], hierfür den Begriff "Orientierungsphase"),
  • die Vorbereitung auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis,
  • die Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz (Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit, 38a.2.4 [2]: Qualifizierungsphase).

Die Bundesagentur für Arbeit benennt zusätzlich als Teil der individuellen betrieblichen Qualifizierung vor der Begründung eines Arbeitsverhältnisses als eine weitere Phase die Festigung im betrieblichen Alltag zur Realisierung einer dauerhaften Beschäftigung im Betrieb (DA 38a.2.4 [3], Stabilisierungsphase).

 

Rz. 25

Es ist Aufgabe der mit der Durchführung der Unterstützten Beschäftigung beauftragten Träger, bedarfsgerechte betriebliche Erprobungsplätze zu akquirieren und die Beschäftigungsmöglichkeiten der behinderten Menschen zu erproben. D.h., der Träger der Maßnahme sucht für einen behinderten Menschen gezielt einen Platz in einem Betrieb, der seinen Fähigkeiten entspricht und mit seiner Behinderung vereinbar ist. Ist die geeignete Tätigkeit gefunden, die auch eine Perspektive auf eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bietet, erfolgt die Einarbeitung auf diesem konkreten Arbeitsplatz.

 

Rz. 26

Die Leistungen umfassen nach Satz 2 im Weiteren

  • die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen und
  • die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen.

Diese Aufgaben sind wesentlicher Inhalt der Maßnahme individuelle betriebliche Qualifizierung, weil die Unterstützte Beschäftigung nach ihrer Philosophie mehr ist als bloßes "Antrainieren" von Fähigkeiten zur Ausführung leichter Tätigkeiten ("training on the job"), sondern eine Form der umfassenden Qualifizierung (Gesetzentwurf des Bundesregierung, BT-Drs. 16/10487, Begründung zu § 38a Abs. 2).

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