Rz. 51
In Satz 2 werden Qualitätsanforderungen an den Träger gestellt: Er muss über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügen. Er muss in der Lage sein, die Aufgaben, mit deren Durchführung er beauftragt werden soll, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der behinderten Menschen erfüllen zu können.
In Satz 3 sind in einer nicht abschließenden Aufzählung ("insbesondere") in Nr. 1 bis 4 die wichtigsten Anforderungen an die Träger aufgeführt.
2.4.1 Personalausstattung
Rz. 52
Die Beauftragten müssen über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichend Berufserfahrung verfügen (Nr. 1). Diese Anforderungen sind identisch mit den Anforderungen, die an die personelle Ausstattung und damit als fachliche Anforderung an einen Integrationsfachdienst gestellt sind (vgl. § 195 Abs. 1 Nr. 3).
Rz. 53
Die Bundesagentur für Arbeit legt in ihrer Produktinformation v. 16.12.2008 einen Personalschlüssel von 1 : 5 zugrunde, damit einen günstigeren Schlüssel als bei Durchführung von berufsbildenden Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen, also im Berufsbildungsbereich. Dort wird i. d. R. ein Personalschlüssel von 1 : 6 zugrunde gelegt (vgl. § 9 Werkstättenverordnung). Als für die Durchführung der Maßnahme – bezogen auf die Teilphase der individuellen betrieblichen Qualifizierung, denn nur für diesen Bereich, für den sie als Rehabilitationsträger zuständig ist, kann sie überhaupt personelle Mindestanforderungen beschreiben – verantwortliche Fachkraft nennt die Bundesagentur für Arbeit den sog. Qualifizierungstrainer. Hierfür kommen nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit Sozialpädagogen, Ergotherapeuten und Psychologen in Betracht.
Rz. 54
Nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit soll der Qualifizierungstrainer verantwortlich sein für die Einarbeitung und Vermittlung von beruflichen Kenntnissen an dem betrieblichen Qualifizierungsplatz, die Vermittlung von berufsübergreifenden Kenntnissen sowie für die Maßnahmen bzw. Aktivitäten zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit und die Förderung von Schlüsselqualifikationen.
Rz. 55
Die Bundesagentur für Arbeit sieht in ihrer Produktinformation auch Qualifizierungsanleiter vor, diese müssen – vergleichbar mit den Anforderungen an Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung in den Werkstätten für behinderte Menschen – über eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Wirtschaft oder der Verwaltung und eine Qualifikation im pädagogischen Bereich verfügen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bundesagentur für Arbeit dies deshalb so vorsieht, weil die konkrete betriebliche Einarbeitung und die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen wohl am ehesten von solchen Fachkräften vermittelt werden können, die über die betrieblichen Kenntnisse und Fertigkeiten selbst aus eigener Praxis, hier also durch eine vergleichbare Berufsausbildung, verfügen. Das zeigt sich anschaulich am Beispiel der Fachkräfte in den Werkstätten für behinderte Menschen. Dort werden die Inhalte der beruflichen Bildung im Berufsbildungsbereich sowie die Anleitung am konkreten Arbeitsplatz im Arbeitsbereich der Einrichtungen von Facharbeitern, Gesellen und Meistern mit mehrjähriger Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk vermittelt.
2.4.2 Tätigkeitsspektrum
Rz. 56
Die mit der Durchführung der Maßnahme Beauftragten müssen in der Lage sein, den Teilnehmern geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen.
Da die individuelle betriebliche Qualifizierung ja nicht in Räumlichkeiten des Anbieters der Maßnahme, sondern in Betrieben und Verwaltungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchgeführt werden soll, muss der Anbieter folglich derartige betriebliche Plätze akquirieren. An den Anbieter ist deshalb die Anforderung gestellt, dass er über ein Netzwerk vielfältiger, systematisch aufgebauter Arbeitgeberkontakte verfügen muss, um auch tatsächlich individuell passende betriebliche Qualifizierungsplätze akquirieren zu können (Gesetzesbegründung zu § 38a Abs. 5, BT-Drs. 16/10487 S. 12).
Rz. 57
Um der Unterstützten Beschäftigung zum Erfolg zu verhelfen, muss es Betriebe und Verwaltungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geben, die Plätze zur individuellen betrieblichen Qualifizierung für behinderte Menschen anbieten, die nur mit besonderer Unterstützung am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen können.
Das vorhandene, als Anreiz für eine Einstellung sonst üblicherweise vorgesehene Förderinstrumentarium scheidet als "Gegenleistung" für die Betriebe aus. Weder ist in der Zeit der individuellen betrieblichen Qualifizierung eine (Mehrfach-)Anrechnung der Teilnehmenden auf die Pflichtarbeitsplätze des Betriebes möglich, noch können Eingliederungszuschüsse nach dem Dritten Buch erbracht werden. Die Teilnehmenden stehen in dieser Zeit zu dem Betrieb in keinem Rechtsverhältnis, sie sind nicht auf Arbeitsplätzen des Betriebes oder der Verwaltung beschäftigt.
Rz. 5...