0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 39 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 56.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung trotz aller technischen, personellen und finanziellen Hilfen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauernd oder teilweise nicht beschäftigt werden können, sind zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere berufliche Einrichtungen, nämlich die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), angewiesen. Mit dem SGB IX ist der im Schwerbehindertengesetz verwendete Rechtsbegriff "Werkstatt für Behinderte" durch den Begriff "Werkstatt für behinderte Menschen" ersetzt worden. Die Vorschrift beschreibt die Zielsetzung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in anerkannten WfbM. Die Regelung stellt zugleich klar, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch für behinderte Menschen erbracht werden können, denen der allgemeine Arbeitsplatz verschlossen ist. Der Begriff und die Aufgaben der WfbM sind in §§ 219 ff. definiert. Die Regelung entspricht in der Sache dem vorherigen § 18 SGB VI a. F., § 37 SGB VII a. F., § 102 Abs. 2 SGB III, § 26 Abs. 2 Satz 2 BVG a. F., § 54 Schwerbehindertengesetz a. F.
Rz. 2
Die WfbM Beschäftigten gehören zum pflichtversicherten Personenkreis der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI, § 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII). Die Vorschriften beziehen sich auf die "in Werkstätten Tätigen". Die Versicherungspflicht bezieht aber die Menschen mit Behinderungen, die in den Werkstätten an den Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich teilnehmen, in die Versicherungspflicht ein.
Rz. 3
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden mindestens auf der Grundlage 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung bemessen (§ 235 Abs. 3 SGB V). Das Gleiche gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 1 SGB XI). Der Träger der WfbM trägt den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung alleine, wenn der Mindestbetrag von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht überschritten wird (§ 251 Abs. 2 Nr. 2, § 235 Abs. 3 SGB V). Wird der Mindestbetrag überschritten, tragen der Mensch mit Behinderungen und der Träger der Einrichtung den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung je zur Hälfte (§ 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 249 Abs. 1 und 3 SGB V). Das Gleiche gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Rz. 4
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden mindestens auf der Grundlage 80 v. H. der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung bemessen, womit ein versichertes Arbeitsentgelt von etwa 75 v. H. des aktuellen Durchschnittsentgelts erreicht wird (§ 168 Abs. 1 Nr. 2, § 179 Abs. 1 Satz 1, § 180 SGB VI). Wer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden, zu tragen hat, hängt von der Höhe des tatsächlichen Arbeitsentgelts ab (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Ist das tatsächliche Arbeitsentgelt niedriger als 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hat der Träger der Werkstatt die Beiträge nach den allgemeinen Vorschriften allein zu tragen. Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt über der genannten Größe, sind die Rentenversicherungsbeiträge von dem Versicherten und dem Arbeitgeber (Werkstatt) je zur Hälfte zu tragen. Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt niedriger als das für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge maßgebende fiktive Mindestarbeitsentgelt nach § 162 Nr. 2 SGB VI, so ist der Beitrag für den Unterschiedsbetrag von dem Träger der Einrichtung allein zu tragen. In Höhe dieses Unterschiedsbetrages werden die Aufwendungen der Träger der Einrichtungen nach Maßgabe des § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vom Bund erstattet. Die Kosten hierfür müssen vom Werkstattträger bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle geltend gemacht werden.
Rz. 5
(unbesetzt)
Rz. 6
Die Rechtsstellung und das Arbeitsentgelt der Menschen mit Behinderungen in WfbM sind in § 221 geregelt. § 222 regelt die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte von Beschäftigten und Frauenbeauftragte in WfbM.
2 Rechtspraxis
2.1 Begriff der Werkstatt für behinderte Menschen
Rz. 7
Die WfbM ist eine Einrichtung zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben. Für die behinderten Menschen, die trotz aller Hilfen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, bieten WfbM Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich und Arbeitsplätze. Die Leistungen in WfB setzen voraus, dass die WfbM nach den Regelungen der §§ 219 ff. und der ergänzenden Werkstättenverordnung vorläufig oder endgültig anerkannt sind (im Einzelnen § 225). Die Bundesagentur für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätte...