2.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis (Abs. 1)
Rz. 3
Anspruchsberechtigt waren bis zum 31.12.2021 ausschließlich Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben. Einen solchen Anspruch haben Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – unter den dort üblichen Bedingungen – tätig sein können. Diese Menschen sind voll erwerbsgemindert i. S. des Rentenrechts (§ 43 SGB VI). Mit dem Teilhabestärkungsgesetz v. 2.6.2021 wurde Abs. 1 Satz 1 zum 1.1.2022 dahingehend ergänzt, dass nunmehr auch Menschen mit Behinderungen, die sich im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden oder Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten, das Budget für Ausbildung erhalten können. Damit wurde für diese Personengruppe eine weitere Möglichkeit neben dem Budget für Arbeit geschaffen, eine Berufsausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beginnen.
Rz. 4
Einen Anspruch auf ein Budget für Ausbildung hat ein Mensch mit Behinderungen, der anstelle einer Maßnahme im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich oder einer entsprechenden Maßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter direkt eine Berufsausbildung mit Hilfe des Budgets für Ausbildung antritt. Einen Anspruch auf diese Leistung hat ebenfalls ein Mensch mit Behinderungen, der zunächst in der Werkstatt eine Maßnahme im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich beginnt und vor Ablauf der Förderzeit aus der Werkstatt in das Budget für Ausbildung wechselt. Die Dauer der Maßnahme in der Werkstatt wird hierbei nicht angerechnet. Keinen Anspruch auf ein Budget für Ausbildung hat dagegen ein Mensch mit Behinderungen, der eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich abgeschlossen und damit den Förderzeitraum ausgeschöpft hat und anstelle einer Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt eine Berufsausbildung mit Hilfe des Budgets für Ausbildung antreten möchte. Mit Abschluss der Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich endet der Anspruch auf Leistungen nach § 57, sodass das Budget für Ausbildung als Alternative zu einer Leistung nach § 57 nicht (mehr) in Frage kommt.
2.1.1 Voraussetzung für ein Budget für Ausbildung
Rz. 5
Voraussetzung für die Leistung ist, dass ein privater oder öffentlicher Arbeitgeber dem Menschen mit Behinderungen ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem besonders für Menschen mit Behinderungen eingerichteten Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung anbietet. Es muss sich also um staatlich anerkannte Berufsausbildungen handeln, die mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer bzw. der jeweiligen Handwerkskammer abgeschlossen werden.
2.1.2 Zuständige Leistungsträger
Rz. 6
Zuständig für die Erbringung der Leistung des Budgets für Ausbildung sind die in § 63 Abs. 1 aufgeführten Rehabilitationsträger (Abs. 1 Satz 2). Das sind die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung, die Träger der Rentenversicherung sowie die Träger der Kriegsopferfürsorge; jeweils nach den für diese Träger geltenden Leistungsvorschriften. In der Regel wird die Bundesagentur für Arbeit der für das Budget für Ausbildung zuständige Rehabilitationsträger sein. Zwar ist mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) das Budget für Ausbildung ebenfalls in den Leistungskatalog der Unfallversicherung (Art. 5 des Gesetzes, Ergänzung des § 35 SGB VII) und der gesetzlichen Rentenversicherung (Art. 4 des Gesetzes, Ergänzung des § 16 SGB VI) aufgenommen worden. In diesen Vorschriften ist aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Budget für Ausbildung nur für die berufliche Erstausbildung erbracht wird, ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 49 SGB VII bzw. § 20 SGB VI bestehe während der Zeit nicht. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch diese Träger die Leistung des Budgets für Ausbildung erbringen können, die Rehabilitanden in der Zuständigkeit dieser Rehabilitationsträger dürften i. d. R. aber über eine berufliche Erstausbildung und anschließende Beschäftigungszeiten verfügen und damit für das Budget für Ausbildung regelmäßig nicht in Frage kommen.
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz v. 2.6.2021 wurde Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2022 aufgehoben. Die Aufhebung resultiert aus der Ausweitung des Budgets für Ausbildung auf Personen, die Anspruch auf Leistungen zur Beschäftigung nach § 58 haben. In diesen Fällen wird das Budget für Ausbildung von den Leistungsträgern erbracht, die auch die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder alternativ Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter erbringen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 in der durch das Teilhabestärkungsgesetz ab 1.1.2022 geltenden Fassung).
2.2 Umfang der Leistung (Abs. 2)
Rz. 7
Absatz 2 regelt den Umfang des Budgets für Ausbild...