Rz. 5

Voraussetzung für die Leistung ist, dass ein privater oder öffentlicher Arbeitgeber dem Menschen mit Behinderungen ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem besonders für Menschen mit Behinderungen eingerichteten Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung anbietet. Es muss sich also um staatlich anerkannte Berufsausbildungen handeln, die mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer bzw. der jeweiligen Handwerkskammer abgeschlossen werden.

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