Rz. 19

Durch die Formulierung "insbesondere" ist nicht ausgeschlossen, dass auch andere Hilfen als Leistung zur Teilhabe an Bildung gewährt werden. In der Gesetzesbegründung wird dabei mit Bezug auf Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention auch das "lebenslange Lernen" angesprochen. Deshalb unterfallen – auch in den Nr. 1 bis 4 nicht genannte Bereiche – z. B. die kulturelle, politische und gesellschaftliche Bildung der Vorschrift des Abs. 2 Satz 1, soweit diese Lerninhalte den in den Nr. 1 bis 4 genannten Bereichen vergleichbar sind. Auch bestimmte Zusatzqualifikationen, wie z. B. ein Promotionsstudium und Habilitation dürften unter Abs. 1 Satz 1 zu subsumieren sein. Schließlich dürften auch Leistungen im Rahmen der Förderung von Modellvorhaben nach § 10 SGB IX möglich sein (Luthe, NZA 2017 S. 441).

 

Rz. 20

In der Entschließung der damaligen Regierungsfraktionen zum Entwurf des Bundesteilhabegesetzes ist der Anwendungsbereich von § 75 Abs. 2 konkretisiert worden (BT-Drs. 18/10528 S. 4). Dort heißt es, dass § 75 Abs. 2 mögliche unterstützende Leistungen als Hilfen zur Wahrnehmung von Bildungsangeboten nicht abschließend aufzählt. Im Sinne des lebenslangen Lernens können diese unter Umständen Angebote der Erwachsenenbildung einschließen. Träger und Anbieter öffentlicher Erwachsenenbildung und Weiterbildung sind unter anderem die Volkshochschulen, gewerkschaftliche und kirchliche Einrichtungen, Bildungswerke, Akademien, Bildungszentren der Kammern (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) oder private Bildungseinrichtungen.

Entsprechend dieses vom Gesetzgeber geäußerten Willens dürften von den zuvor genannten Trägern durchgeführte Erwachsenenbildungsmaßnahmen unter Abs. 2 Satz 1 fallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um gesonderte, nach den jeweiligen Landesbildungsurlaubsgesetzen, anerkannte Weiterbildungsmaßnahmen handelt.

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