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Nach Satz 2 bedarf die Pflegeperson bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Erlaubnis nach § 44 SGB VIII. Da die Erlaubnis nach § 44 SGB VIII nur in Bezug auf Kinder und Jugendliche erteilt werden kann, gilt die Regelung zur Sicherstellung der Qualität der Pflegeperson bei Erwachsenen nach Satz 3 entsprechend (BT-Drs. 18/9522 S. 263).

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