Rz. 3

Satz 1 beschreibt das Ziel der Leistungen nach § 81. Danach werden Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Hilfen müssen erforderlich und geeignet sein (Luthe, in: jurisPK-SGB IX, § 55 Rz. 32). Unter dem Begriff "Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten" sind all diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verstehen, die ein Leben ohne fremde Hilfe ermöglichen. Hierzu gehören das An- und Ausziehen, die Körperhygiene, das Zubereiten von Mahlzeiten, hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder einfache manuelle Tätigkeiten.

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