Rz. 4

Die Regelung sieht einen anlassabhängigen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Förderung der Verständigung vor. Indem das Gesetz lediglich von hörbehinderten Menschen spricht, gibt es keinen Anhalt mehr dafür, wie hoch der Grad der Hörbehinderung sein muss, um die Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Hilfen zur Verständigung zu erfüllen. Es ist damit ganz allgemein auf den Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den sich aus den Leistungsgesetzen der zuständigen Rehabilitationsträger ergebenden Anspruchsvoraussetzungen abzustellen. Hörbehindert ist ein Mensch dann, wenn es sich um eine gehörlose, ertaubte oder schwerhörige Person handelt, § 6 Abs. 3 BGG (Kittel, SGB IX, § 57 Rz. 2; Luthe, in: jurisPK-SGB X, § 57 Rz. 14). Im Gegensatz zur Vorgängervorschrift knüpft § 82 nicht mehr daran an, dass die hörbehinderten Menschen "auf Grund ihrer Behinderung" der Hilfe bedürfen. Insofern ist es nicht mehr erforderlich, dass die benötigte Hilfe ihre Ursache in der Behinderung haben muss. Danach können nach der aktuellen Fassung auch allgemeine Begabungsschwächen oder behinderungsbedingte Kontaktschwierigkeit Hilfegrund sein (vgl. Luthe, in: jurisPK-SGB IX, § 57 Rz. 15 zum alten Recht).

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