Rz. 8
Der Umfang der Leistungen ist im Katalog des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 beschrieben. Der Katalog ist wegen des Fehlens der Wortes "insbesondere"abschließend.
2.3.1 Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Satz 1 Nr. 1)
Rz. 9
Die Hilfe "Beschaffung eines Kraftfahrzeuges" setzt nach § 4 Abs. 1 KfzHV voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 der KfzHV erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Das Kraftfahrzeug muss nach § 4 Abs. 2 KfzHV nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann nach § 4 Abs. 3 KfzHV gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 KfzHV erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 % des seinerzeitigen Neuwerts entspricht.
Rz. 10
Nach § 5 Abs. 1 KfzHV wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500,00 EUR gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt. Nicht zu den Beschaffungskosten gehören die mit dem Kauf verbundenen, feststehenden Zusatzkosten, z. B. Kraftfahrzeugsteuer, Beitrag zur Haftpflichtversicherung u.ä. (BSG, Urteil v. 20.2.2002, B 11 AL 60/01 R). Nach § 5 Abs. 3 KfzHV wird im Einzelfall ein höherer Betrag als 9.500,00 EUR zugrundegelegt, wenn Art und Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Aufwand zwingend erfordert. § 5 Abs. 3 KfzHV bestimmt, dass Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens von dem Betrag nach § 5 Abs. 1 und 2 KfzHV abzusetzen sind.
Rz. 11
Die Art und Höhe der Förderung bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist in § 6 KfzHV geregelt. Danach werden die Hilfen für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges i. d. R. als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe folgender Tabelle:
Einkommen bis zu ... % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV |
Zuschuss i. H. v. ... % des Bemessungsbetrages nach § 5 KfzHV |
40 |
100 |
45 |
88 |
50 |
76 |
55 |
64 |
60 |
52 |
65 |
40 |
70 |
28 |
75 |
16 |
|
|
Die Tabellenwerte gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeuges. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KfzHV soll die Hilfe nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.
2.3.2 Erforderliche Zusatzausstattung (Satz 1 Nr. 2)
Rz. 12
§ 7 KfzHV regelt Einzelheiten zur Förderung einer behinderungsbedingten "Zusatzausstattung". Ob eine Zusatzausstattung vorliegt, richtet sich danach, ob das anzuschaffende Kfz die begehrte Ausstattung serienmäßig hat oder diese nur über einen Aufpreis zum Grundpreis erhältlich ist (BSG, Urteil v. 21.3.2006, B 5 RJ 9/04 R; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.4.2016, L 4 R 227/15). Bietet ein Fahrzeughersteller mehrere Modellvarianten eines Fahrzeugs mit unterschiedlicher Motorisierung an, ist die stärkere Motorisierung auch dann keine Zusatzausstattung nach § 7 KfzHV, wenn sie für die Vornahme behinderungsbedingter Umbauten zwingend erforderlich ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.4.2016, L 13 R 3768/15). Zu einer Zusatzausrüstung gehört auch eine Haltevorrichtung für einen Rollstuhl (OVG Hamburg, Urteil v. 31.5.2001, 4 Bf 319/00). Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, werden die Kosten für ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit in vollem Umfang übernommen (§ 7 Satz 1 KfzHV). Dies gilt nach § 7 Satz 2 KfzHV auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Fahrzeug führt. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, anzurechnen sind.
Rz. 13
Der Anspruch auf eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung nach § 7 KfzHV kann grundsätzlich nicht isoliert von der Frage des Vorhandenseins oder des Bedarfs für ein Kfz beurteilt werden. Veräußert ein Betroffener ein Altfahrzeug, das über eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung verfügte, und schafft sich ein Neufahrzeug an, hat er keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, wenn die weitere Benutzung des alten Fahrzeugs nach § 4 KfzHV zumutbar war (SG Mainz, Urteil v. 16.12.2016, S 10 U 76/15). Winterreifen und eine 36-monatige Garantieverlängerung sind keine behinderungsbedingt erforderlichen Ausstattungselemente (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.4.2016, L 4 R 227/15).
2.3.3 Erlangung der Fahrerlaubnis (Satz 1 Nr. 3)
Rz. 14
Die Leistungen umfassen auch Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis. Im Gegensatz zum Eingliederungshilferecht in § 114 Nr. 1 setzt Satz 1 nicht voraus,...