Rz. 14

Die Leistungen umfassen auch Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis. Im Gegensatz zum Eingliederungshilferecht in § 114 Nr. 1 setzt Satz 1 nicht voraus, dass der Leistungsberechtigte ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Auch die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 KfzHV sind für eine Leistungsgewährung nach Satz 1 nicht erforderlich.

 

Rz. 15

Für die Bemessung der Leistung zur "Erlangung der Fahrerlaubnis" ist § 8 KfzHV maßgebend. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KfzHV wird zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, ein Zuschuss geleistet. Die Höhe des Zuschusses ist gestaffelt nach dem jeweiligen Einkommen des behinderten Menschen und beläuft sich bei einem Einkommen

  1. bis zu 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (West 2017: 2.975,00 EUR mtl.; 2018: 3.045,00 EUR mtl.; Ost 2017: 2.660,00 EUR mtl.; 2018: 2.695,00 EUR mtl.) auf die volle Höhe,
  2. bis zu 55 % der monatlichenBezugsgröße auf zwei Drittel und
  3. bis zu 75 % der monatlichen Bezugsgröße auf ein Drittel

Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

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