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Die Vorschrift regelt Leistungen durch Hilfsmittel. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Der Wortlaut von § 84 stellt nach der Gesetzesbegründung jedoch ausdrücklich klar, dass von der Vorschrift ausschließlich Hilfsmittel erfasst sind, die zur Teilhabe an der Gemeinschaft erforderlich sind. Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben sind damit ausgeschlossen (BR-Drs. 428/16 S. 266).

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