Rz. 10

Satz 2 schreibt vor, dass im Fall der Prozessstandschaft alle Verfahrensvoraussetzungen vorliegen müssen, die auch bei dem Rechtsschutzersuchen des behinderten Menschen selbst erfüllt sein müssten. Dies umfasst namentlich die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Vorliegens eines Vorverfahrens, der Zulässigkeit des Rechtswegs, die ordnungsgemäße Klageerhebung innerhalb der Klagefrist bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht, die Statthaftigkeit der Klageart, die Beteiligten- und Prozessfähigkeit, die Postulationsfähigkeit, keine anderweitige Rechtshängigkeit und das Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Streitgegenstand und das Rechtsschutzbedürfnis (zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen im Einzelnen vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz 1998, § 51 Rz. 15 ff.; Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung 2000, vor § 40 Rz. 17 ff.).

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